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Datum: 28.02.2020

Radwegebenutzungspflicht in Birkenwerder aufgehoben

Dies betrifft die Clara-Zetkin-Straße B96a zwischen B96 und Leistikowstraße/ Kreisliche Verkehrsbehörde gibt Hinweise zur Radwegebenutzung in Oberhavel

Auf Anregung des ADFC Birkenwerder e. V. sowie Festlegung in der Verkehrsschau vom 02.10.2019 wurde die Radwegbenutzungspflicht in Birkenwerder an der Clara-Zetkin-Straße B96a zwischen B96 und Leistikowstraße vom Fachdienst Verkehr des Landkreises Oberhavel abgeordnet. „Weil das zu einer Verunsicherung geführt hat, da viele Bürgerinnen und Bürger nicht wissen, dass andere Radwege beziehungsweise nicht benutzungspflichtige Radwege trotzdem genutzt werden können, möchten wir nochmal ausdrücklich darauf hinweisen und die Unterschiede erläutern“, erklärt Verkehrsdezernent Matthias Rink.

In den vergangenen Jahren mussten im Landkreis Oberhavel zahlreiche blaue Verkehrsschilder an Radwegen entfernt werden. Denn die Schilder kennzeichnen die Radwege nicht nur, sondern gehen auch mit einer Benutzungspflicht für die Radfahrenden einher. „Damit waren viele Radfahrerinnen und Radfahrer nicht einverstanden, denn die Radwege waren häufig zu schmal oder die Wegführung ließ kein zügiges Vorankommen zu“, so Rink. Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC e.V.) klagte dagegen in Regensburg und bekam durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes Recht. „In diesem Gerichtsurteil wird klargestellt, dass Radfahrerende gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind, die grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren dürfen beziehungsweise es sogar müssen. Eine Benutzungspflicht von Radwegen darf daher nur noch im Ausnahmefall – beispielsweise bei einer akuten Gefahrenlage – durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden“, erklärt Rink.

Das Urteil führt letztlich dazu, dass viele der blauen Verkehrsschilder "Radweg" abmontiert wurden und werden. Die sportlichen und sicheren Fahrradfahrerinnen und Radfahrer freut das. Gleichzeitig führt es aber zu Problemen und Unsicherheiten bei den Radlern, die sich auf der Fahrbahn nicht wohl fühlen. Daher gibt die Verkehrsbehörde einige Hinweise, welche Wege Radfahrerende nutzen dürfen:

  1. Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen Radwege ohne die blauen Radwegeschilder  trotzdem benutzen. Wenn ein Radweg also als solcher erkennbar ist – beispielsweise durch eine andersfarbige Pflasterung – darf dieser von Radfahrern genutzt werden. In der Fachsprache wird dieser Weg als "Radweg ohne Benutzungspflicht" bezeichnet. Der einzige Unterschied ist, dass Radfahrende nicht zwingend dazu verpflichtet sind, diesen zu nutzen.
    Das heißt, Radfahrer, die zügig fahren und sich sicher fühlen, können auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren. Radfahrende, die nicht auf der Straße fahren möchten, nutzen weiterhin den Radweg.
  2. Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
  3. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres dürfen auf dem Gehweg fahren.
  4. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" berechtigt zum vorsichtigen Fahren auf dem Fußweg. Der Radfahrer muss dort langsam fahren, auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und gegebenenfalls absteigen.
  5. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Die gesetzliche Grundlage zu »Radwegen ohne Benutzungspflicht - andere Radwege« findet sich in §2 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung.