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Parkausweis für Schwerbehinderte


Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie einen Parkausweis (Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen) gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung  beantragen.
Sie erhalten einen blauen EU-einheitlichen Parkausweis, der Sie unter anderem berechtigt, auf Behindertenparkplätzen zu parken.
Sie müssen den Parkausweis hierzu gut sichtbar hinter der Wintschutzscheibe des Fahrzeuges anbringen.

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in Deutschland und der Europäischen Union.

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
  • Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • Merkzeichen Bl (blind)
  • Beidseiteige Amelie oder Phokomelie

Wo und wie kann ich eine Ausnahme beantragen?

Die Ausnahmegenehmigung erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oberhavel haben. Sie können den Antrag schriftlich oder persönlich stellen.

Download Antragsformular: Antrag zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Schwerbehindertenausweis im Original oder der Abhilfe-, Neufeststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung Potsdam
  • Personalausweis
  • Aktuelles Passfoto
  • Vollmacht bei beauftragten Personen

Ich habe das Merkzeichen aG oder Bl nicht,
kann ich trotzdem eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Behinderte, welche das Merkzeichen aG oder Bl nicht besitzen, die aber wegen der Schwere ihrer Behinderung mit dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten oder Blinden gleichzusetzen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenso eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierzu gibt es einen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, können Sie dem Antrag sowie dem Merkblatt zur Parkerleichterung für besondere Personengruppen entnehmen.

Download Antragsformular: Antrag zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die bestätigt, dass Sie zu einer besonderen Personengruppe gehören
  • Personalausweis
  • Vollmacht bei beauftragten Personen
Wenn Sie zur besonderen Personengruppe gehören, erhalten Sie einen orangefarbenen Parkausweis.

Der orangefarbene Parkausweis gilt auf Behindertenparkplätzen, allerdings nur in Berlin und Brandenburg.

Wo darf ich mit einem blauen oder orangefarbenen Parkausweis parken?

Generell berechtigen die Parkausweise zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Mit einem orangefarbenen Parkausweis der besonderen Personengruppen können Sie jedoch nur auf Behindertenparkplätzen in Berlin und Brandenburg parken.

Wo darf ich noch entsprechend der Ausnahmegenehmigung parken?
  • Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290) bis zu 3 Stunden mit Parkscheibe
  • Im  Zonenhaltverbot (Zeichen 290), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus
  • Auf Parkplätzen (Zeichen 314) oder auf Gehwegen (Zeichen 315), für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  • In Fußgängerzonen (Zeichen 242), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Verkehrszeichen der Ausnahmegenehmigung

Bitte beachten Sie:
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Gibt es Ausnahmegenehmigungen für Ohnhänder und Kleinwüchsige?

Wenn Sie Ohnhänder oder Kleinwüchsiger sind, können Sie ebenso eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie erhalten jedoch keinen zusätzlichen Parkausweis. Beim Parken ist stattdessen die Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Die Ausnahmegehmigung gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Was beinhaltet die Ausnahmegenehmigung?
  • Ohnhänder (Ohnarmer)
    können gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten, im Haltverbot für eine Zone und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung einer Parkscheibe parken.

  • Kleinwüchsige Menschen
    mit einer Körpergröße von 1,39 Meter und darunter können an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei parken.

Welche Gebühren fallen an?

Keine. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis ist kostenfrei.