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Arzneimittelüberwachung und Bestattungswesen

Für die Überwachung im Verkehr mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und die Aufgabengebiete des Gesundheitsamtes im Leichen- und Bestattungswesen finden Sie im Folgenden Informationen sowie die Möglichkeit, Anträge zu stellen.

 Arzneimittelüberwachung            

Ein Verkauf von bestimmten Arzneimitteln ist auch außerhalb von Apotheken erlaubt. Hierbei handelt es sich um die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel.

Anzeigepflicht
Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde (Fachdienst Gesundheit) anzuzeigen.

Kontrolle

Für die Überwachung kommen insbesondere Drogeriemärkte, Reformhäuser, Lebensmittelgeschäfte, medizinischer Fachhandel, Bioläden, Sexshops sowie Fitnesszentren usw. in Frage. Es erfolgt eine zweijährige Kontrolle.

Bei der Besichtigung der Betriebe vor Ort wird insbesondere der hygienische Zustand von Verkaufsräumen, deren Umgebung sowie Lagereinrichtungen überprüft.
Des Weiteren werden die Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich sind, überprüft. Es erfolgt eine Kontrolle von Qualitätsmängeln (z.B. Ablauf des Verfallsdatum).
Für den Verkauf bedarf es einer Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch weitere Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, pharmazeutisch-technische Assistent/innen) anerkannt.

Auf der Internetseite der IHK Potsdam finden sie alle Informationen zur Anmeldung und Termine für die Lehrgänge.

Gebühren

Die Kontrolle ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig gemäß 7.6.31 der Tarifstelle in der Gebührenordnung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV).



Bestattungswesen

Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.

Einige Aufgaben beinhalten unter anderem die Beurkundung eines Sterbefalls im Standesamt, die ärztliche Leichenschau, Auskunftserteilungen eines Totenscheines, Bestattungsfristverlängerungen und vielleicht auch die Ausstellung eines Leichenpasses.
Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, Anträge rund um das Leichen- und Bestattungswesen zu beantragen.

Totenscheine

Auskunftserteilung von Totenscheinen

In einigen Fällen wird die Ablichtung eines Totenscheines und Sektionsscheines benötigt. Für die Auskunftserteilung müssen Sie bitte folgende Unterlagen einreichen:

  • Antrag Auskunftsersuchen
  • Kopie des Personalausweises vom Antragstellenden, Vorder- und Rückseite
  • Nachweis des Verwandtschaftsgrades (Kopie der Eheurkunde, Geburtsurkunde, ggf. Sterbeurkunde)

Für die Auskunftserteilung eines Totenscheines entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 Euro gemäß der Gebührenordnung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV).

Informationen für Ärzte

Hier finden sie Hinweise für die Ausstellung von Totenscheinen.

Internationaler Leichenpass

Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird ein Leichenpass benötigt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen ist für den Antrag und die ordnungsgemäße Überführung zuständig. Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind auch die gesetzlichen Bestimmungen der Zielländer sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder.

Der Gesundheitsbehörde sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Todesbescheinigung (vertraulicher Teil) mit Vermerk des Standesamtes über die Eintragung ins Sterbebuch
  • Ggf. Freigabe der Staatsanwaltschaft
  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Vollmacht der Angehörigen zur Überführung der Leiche
  • Einsargungsbescheinigung vom Bestatter
  • Bestätigung der durchgeführten zweiten Leichenschau


Kosten
Für die Ausstellung eines Leichenpasses wird gemäß Gebührenordnung MSGIV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 46,50 Euro erhoben.