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Häusliches Abwasser

Nach dem  Brandenburgischem Wassergesetz haben die Gemeinden das auf dortigen Grundstücken anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem für Ihr Gemeindegebiet zuständigen Abwasserverband bzw. Ihrer Gemeinde.

Auf Gewerbeflächen, die kleiner/gleich 3 Hektar groß sind, besteht keine Anzeigepflicht nach § 71, Brandenburgisches Wassergesetz, wenn Leitungen zu Kläranlagen, abflusslosen Sammelgruben und zur öffentlichen Kanalisation vorhanden sind (siehe auch: kommunales und gewerbliches Abwasser - Entwässerungsanlagen).

Abflusslose Sammelgrube

Die Sammlung von Abwasser in einer allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube ist keine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechts. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist insoweit nicht erforderlich. Die abflusslosen Sammelgruben müssen regelmäßig durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entleert werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei dem für Ihr Gemeindegebiet zuständigen Zweckverband beziehungsweiser Ihrer Gemeinde (siehe Übersicht der Abwasserbeseitigungsverbände).

Anschluss zentrales Abwassernetz

Die zentralen Abwassernetze werden durch die jeweiligen Gemeinden oder Zweckverbände betrieben. Es besteht grundsätzlich ein Anschlusszwang an die zentrale Abwasserkanalisation. Dieser Anschlusszwang ist in den jeweiligen Abwasserbeseitigungssatzungen festgelegt worden. Verantwortlich für die Durchsetzung des Anschlusszwanges sind die Gemeinden oder die Zweckverbände.

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen für die Reinigung von häuslichem Abwasser bis zu einem Abwasserzufluss von 8 m³ pro Tag. Eine Kleinkläranlage ist für einen Anschluss von bis zu 50 Einwohnern geeignet. Es gibt unterschiedliche Arten von Kleinkläranlagen (etwa Tropfkörperanlagen oder Pflanzenkläranlagen). Hier wird das mechanisch-biologisch gereinigte Abwasser in das Grund- oder Oberflächenwasser eingeleitet. Die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Einleitung in ein stehendes Oberflächengewässer (See) ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Bitte beachten Sie:
Kleinkläranlagen sind alternative Lösungen. Die Erlaubnis erlischt daher im Regelfall, wenn Anschlussmöglichkeiten an das zentrale Abwassernetz gegeben sind.