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Datum: 16.06.2016

Novelle zur Brandenburgischen Bauordnung tritt zum 1. Juli in Kraft

Der Fachbereich Bauordnung und Kataster des Landkreises Oberhavel weist darauf hin, dass zum 1. Juli 2016 Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung in Kraft treten. Ziel der Novellierung ist u. a. die Anpassung an die Musterbauordnung sowie die Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zwischen den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Das Land Brandenburg folgt damit 14 anderen Bundesländern, die ihre Bauordnungen bereits an die im Jahr 2002 von der Bauministerkonferenz beschlossene Musterbauordnung angepasst haben. Zeitgleich werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt, z. B. die Seveso-III-Richtlinie. Sie enthält die notwendigen Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, die Information der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Betrieben.

Neu eingeführt wird eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Damit soll die Sicherheit im Brandfall verbessert werden. Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist für die Nachrüstung bis zum 31.12.2020. Die Regelung tritt sofort in Kraft, wenn wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen bei bestehenden Gebäuden vorgenommen werden. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Büroflächen umgebaut und künftig durch Wohnungen ersetzt werden.

Weitere Veränderungen betreffen die Einführung von Gebäudeklassen: Das in Brandenburg bislang gültige dreistufige System (Gebäude geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe, Hochhäuser) wird durch ein fünfstufiges Modell abgelöst. Auch die Brandschutzkonzeption der Musterbauordnung wurde im Wesentlichen übernommen. Die spezifischen Anforderungen an den Brandschutz richten sich künftig nicht mehr allein nach der Bauhöhe eines Hauses, sondern auch nach der Grundfläche und der Anzahl der Wohnungen im Gebäude.

Ein Kernstück der Novelle bildet die Modifizierung der bautechnischen Nachweispflichten. Der Standsicherheitsnachweis wird grundsätzlich nur noch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für bestimmte weitere bauliche Anlagen, soweit dies in einer gesonderten Rechtsverordnung bestimmt wird, geprüft. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 entfällt die Prüfpflicht. Der Brandschutznachweis ist nur noch bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zu prüfen.

Das Abstandsflächenrecht wird vereinfacht, und die bundeseinheitlichen Regelungen der Musterbauordnung für Brandenburg eingeführt. Im Grundsatz wird die Fläche auch weiterhin aus dem Maß berechnet - auch „H“ genannt -, das sich zwischen der Geländeoberfläche und dem oberen Abschluss der Wand ergibt. Die Abstandsfläche reduziert sich jedoch von 0,5 H auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,4 H auf 0,2 H. Die Mindestabstandsfläche bleibt wie bisher bei 3 Metern. Die Regelung zur sogenannten Bagatellfläche, nach der eine geringfügige Abstandsfläche zum Nachbargrundstück mit insgesamt nicht mehr als zwei Quadratmetern zulässig ist, entfällt.

Auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden neu geregelt. Galt bisher eine Verpflichtung zur Herstellung von barrierefreien Wohnungen eines Geschosses erst für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, tritt künftig bereits für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen eine solche Verbindlichkeit ein. Wohn- und Schlafräume, der Sanitärbereich und die Küche müssen entsprechend den besonderen Anforderungen an die Barrierefreiheit gebaut werden.

Auch für den Bereich der Sonderbauten ergeben sich Änderungen. Der bisher vergleichsweise offene Kriterienkatalog wurde präzisiert. Im Rahmen des Antragsverfahrens reicht es zukünftig aus, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird. Diese Regelung erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Insbesondere für Wohnformen, die für die Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind, wurden Schwellenwerte eingeführt, die das Prüfungsverfahren durch die Bauaufsicht vereinfachen und beschleunigen.

Eine weitere Änderung betrifft die Verantwortung der am Bau beteiligten Personen. An die Stelle des bisherigen Objektplaners, der sowohl für die Erstellung des Entwurfs als auch für die Bauüberwachung zuständig war, tritt künftig der sogenannte Entwurfsverfasser. Dieser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit seines Entwurfes verantwortlich. Die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung bleiben grundsätzlich unverändert. Für den Bauleiter, der künftig für die Bauüberwachung verantwortlich ist, wird auf eine Bauvorlageberechtigung verzichtet.

Neu ist auch die (Wieder-)Einführung von Baulasten, die an die Stelle der grundbuchrechtlichen Sicherungen über Dienstbarkeiten treten. Hierdurch können durch Erklärung der Beteiligten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, z. B. für die Übernahme von Abstandsflächen oder die Einräumung von Wege- und Leitungsrechten. Die entsprechenden Erklärungen können auch von einem öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt werden.

In den Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben wurden u. a. folgende Vorhaben aufgenommen: gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe, ausgenommen in reinen Wohngebieten, sowie die Änderung tragender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Die bis zum 01.07.2016 eingeleiteten Antrags- und Genehmigungsverfahren werden entsprechend den Übergangsvorschriften nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen fortgeführt. Ausnahme bilden materielle Vorschriften, die den Bauherrn fortan besser stellen. Die Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 14 vom 20.05.2016 öffentlich bekannt gemacht. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel berät Sie gern in allen Fragen rund um das Thema. Die Ansprechpartner finden Sie auf www.oberhavel.de/bauen.

Novelle zur Brandenburgischen Bauordnung tritt zum 1.Juli in Kraft

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