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Datum: 17.12.2019

Untere Denkmalschutzbehörde lehnt Abriss des Oranienburger Kornspeichers ab

Eigentümer kann sich bis zum 07.02.2020 zum Verfahren äußern

Mit einem Anhörungsschreiben vom 06.12.2019 wurde die TAS OR Speicher GmbH & Co KG darüber informiert, dass die untere Denkmalschutzbehörde (uDB) nach eingehender Prüfung dem Antrag auf Abriss des seit 1995 denkmalgeschützten Kornspeichers in Oranienburg nicht in Aussicht stellen kann.

Laut § 7 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) haben Eigentümer von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Der Erhalt eines Denkmals ist unzumutbar und die Genehmigung zum Abbruch wäre zu erteilen, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung des Denkmals dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar hat der Eigentümer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eingereicht, die eine Unwirtschaftlichkeit nachweisen soll, jedoch reicht diese zum Nachweis der Unzumutbarkeit nicht aus. Hierzu schreibt die untere Denkmalschutzbehörde: „Bereits bei Erwerb des ehemaligen Silogebäudes waren der Denkmalstatus des Gebäudes sowie der grundsätzliche Instandsetzungsbedarf bekannt. Die damit verbundenen Einschränkungen und der zu erwartende finanzielle Aufwand wurden vom Investor offensichtlich in Anbetracht der Entwicklung des Gesamtareals mit Ziel der Errichtung der massiven Neubebauung mit Wohnblöcken auf den angrenzenden Grundstücken in Kauf genommen.“

Grundlage der Prüfung der Zumutbarkeit durch die untere Denkmalschutzbehörde ist unter anderem die Verwaltungsvorschrift des Brandenburgischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen von Erlaubnisverfahren und ordnungsrechtlichen Verfahren nach dem BbgDSchG vom 16.04.2009. Dort wird in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: „Ist das Schutzobjekt Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit weiteren ertragsfähigen Objekten beziehungsweise Flächen des betroffenen Grundstücks, die selbst nicht notwendig einem Schutzstatus unterfallen müssen, so sind diese diesbezüglichen Erträge unter Abzug der Investitions- und Bewirtschaftungskosten als Einnahmen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen. Werden Schutzobjekte vom Verfügungsberechtigten durch Grundstücksteilungen oder andere grundstücksbezogene Maßnahmen aus der wirtschaftlichen Einheit isoliert oder in ihrer wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit beschränkt, so ist die Einnahmesituation für das Schutzobjekt so anzunehmen, als wenn die isolierenden Maßnahmen nicht stattgefunden haben.“

Bei dem Areal zwischen Lehnitzstraße, Louise-Henriette-Steg und altem Havelarm handelt es sich um das historische Mühlenareal, das trotz Unterteilung in verschiedene Grundstücke immer eine funktionale und damit wirtschaftliche Einheit bildete. Die umliegenden Grundstücke waren noch bis 2015 mit Nebengebäuden des Speichers bebaut. Diese wurden im Rahmen der Baufeldfreimachung für die Wohnbebauung beseitigt.

Im Anhörungsschreiben wird ebenso angeführt, dass auch das Entwurfs- und Vermarktungskonzept der TAS KG – bis heute – auf der gestalterischen und funktionalen Einheit von denkmalgeschütztem Speicher und Neubauten basiert. „Die städtebauliche Anlage des Areals bezieht sich auf die Dominante des Speichers; Tiefgaragen und Freiflächengestaltung von Denkmal und Neubauten sind miteinander verwoben. Die TAS Unternehmensgruppe wirbt auf ihrer Internetseite nach wie vor mit dem Projekt als Ganzem einschließlich der Sanierung und dem Ausbau des Speichers." Die gegenwärtig auf dem Areal entstehenden Neubauten sind damit in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen.

Zudem sind auch alternative Nutzungen des Gebäudes zu prüfen, die einen Umbau und eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken nur in Teilen des Gebäudes vorsehen, insbesondere nicht in der gesamten Höhe. Auch ob erhaltungswillige Dritte hier tätig werden können, wurde bisher nicht nachgewiesen.

Da es sich vorerst um eine Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde handelt, wird der TAS Unternehmensgruppe die Möglichkeit eingeräumt, sich persönlich oder schriftlich zum Sachverhalt zu äußern. Erst im Anschluss wird ein Bescheid zugestellt.

Alter Kornspeicher in Oranienburg.

© Landkreis Oberhavel

Investor beantragte Abriss Ende August

Der unteren Denkmalschutzbehörde liegt seit dem 26.08.2019 ein Antrag der TAS OR Speicher GmbH & Co KG auf Abbruch des ehemaligen Speichers vor. Dieser wurde durch die untere Denkmalschutzbehörde umfassend geprüft. Zugleich musste zu der Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde das Benehmen durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum hergestellt werden.

Die TAS OR Speicher GmbH & Co. KG hatte dem Landkreis Oberhavel am 27.09.2019 die Einleitung der Abbruchmaßnahmen des ehemaligen Kornspeichers angezeigt. Vorsorglich hatte der Landkreis Oberhavel daraufhin einen Baustopp für Abbrucharbeiten am Kornspeicher mit sofortigem Vollzug ausgesprochen. Mit Schreiben vom 02.09.2019 war der TAS OR Speicher GmbH & Co. KG bereits mitgeteilt worden, dass für einen Abbruch des Denkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, da das Bauwerk ein in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenes Einzeldenkmal ist.