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Unterbringung von geflüchteten Personen

An dieser Stelle erhalten Sie Informationen zur Unterbringung von geflüchteten Personen.

In welchen Kommunen befinden sich Gemeinschaftsunterkünfte und wo werden geflüchtete Personen außerdem untergebracht?

Aktuell werden geflüchtete Personen in Gemeinschaftsunterkünften der Städte und Gemeinden im gesamten Landkreis untergebracht.

Zugleich leben geflüchtete Personen auch in Wohnungen in den verschiedenen Städten und Gemeinden des Landkreises Oberhavel.

Wer betreibt die Gemeinschaftsunterkünfte?

Die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oberhavel werden durch die Gesellschaft für Anlagenbewirtschaftung und Objektbetreuung mbH (GfA) betrieben.

Die Auswahl des Personals, einschließlich der eingesetzten Wachschutzunternehmen, erfolgt durch die GfA.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Wahl des Standortes von Gemeinschaftsunterkünften?

Nachdem seit 1994 ausschließlich die Stadt Hennigsdorf geflüchtete Personen aufgenommen hat, wurde 2012 entschieden, die Standorte auf die Mittelzentren Oranienburg und Gransee auszuweiten. Durch die stetig steigende Zahl an geflüchteten Personen ist seit 2015 eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf alle Kommunen des Landkreises erforderlich.

Die Städte, Ämter und Kommunen wurden durch den Landkreis Oberhavel gebeten, nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für geflüchtete Personen zu suchen. Der Landkreis ist bestrebt, vorrangig eigene und andere kommunale Objekte und Flächen bereitzustellen.

Wer sorgt für die Sicherheit der geflüchteten Personen sowie der Anwohnerinnen und Anwohner?

Der Landkreis steht in engem Kontakt mit den Polizeidienststellen in Oberhavel.

In Gemeinschaftsunterkünften wird grundsätzlich ein Wachschutz eingesetzt. Eine Besuchsordnung verhindert, dass Personen unkontrolliert ein- und ausgehen können.

Wie viele Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gibt es und welche Aufgaben nehmen diese in den Gemeinschaftsunterkünften wahr?

Nach der Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz für die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen (Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung - LAufnGErstV) ist eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter für 80 geflüchtete Personen zuständig. Die Kreisverwaltung kompensiert diese sehr hohe Anzahl an zu Betreuenden durch Betreuerinnen und Betreuer, die den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zur Seite gestellt werden.

Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unterkünften sind die migrationsspezifische Beratung der Heimbewohnerinnen und -bewohner, die Organisation des Heimbetriebes, die Hilfestellung zur Selbsthilfe, die Erläuterung eingehender Schreiben von Behörden, Informationen zu ausgewählten Themen und vieles mehr innerhalb der Einrichtungen.

Wie erfolgt die Aufnahme von geflüchteten Personen?

Im Landkreis Oberhavel geht eine Liste mit Daten der zugewiesenen geflüchteten Personen ein.

In den vorinformierten Unterkünften erwarten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinschaftsunterkünften die Ankunft der zugewiesenen Personen.

Neben der Zuweisung eines Platzes erhalten die neuen Heimbewohnerinnen und -bewohner wichtige Informationen über erste Termine zur finanziellen Versorgung und zur Anmeldung in der Kommune und der Ausländerbehörde.

Informiert wird über die Heim- und Brandschutzordnung, die Besuchsordnung, die Möglichkeit der Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs, die Gesundheitsvorsorge, Angebote der Willkommensinitiativen und über vieles mehr. Alle Informationen werden in verschiedenen Sprachen ausgegeben.

Ich möchte geflüchtete Personen unterbringen.
Wie kann ich das tun?

Sie verfügen über freien Wohnraum und möchten ihn ausschließlich an geflüchtete Personen vermieten?

Voraussetzungen für eine Vermietung sind:

  • Es muss ein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
  • Die Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein.
  • Die geflüchtete Person erfüllt die aufnahmerechtlichen Voraussetzungen für einen Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft.

Bitte senden Sie eine E-Mail an: integration@oberhavel.de

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises werden dann mit Ihnen in Kontakt treten und Ihr Angebot an die geflüchtete Person weiterleiten.

Wie muss privater Wohnraum beschaffen
sein, dass er an geflüchtete Personen vermietet
werden kann?

Geflüchtete Personen können in Wohnungen und auch zur Untermiete untergebracht werden. Der Wohnraum muss wie bei jeder anderen sozialleistungsempfangenden Person in einem vermietungsfähigen Zustand sein. Es muss ein vertraglich gesichertes Mietverhältnis mit den entsprechenden Kündigungsfristen zustande kommen. Mietverhältnisse von nur kurzer Dauer können nicht abgeschlossen werden.

Die Miete darf nicht unangemessen hoch sein. Welche Miethöhe angemessen ist, richtet sich nach einer Richtlinie des Landkreises Oberhavel zu den Kosten der Unterkunft. Diese finden Sie hier.

Müssen geflüchtete Personen für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft die Kosten erstatten?

Sofern geflüchtete Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, vollumfänglich leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden die Kosten der Unterkunft, wie bei jeder anderen sozialleistungsempfangenden Person auch, vom Landkreis Oberhavel getragen.

Geflüchtete Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, sind verpflichtet, dies der Leistungsbehörde anzuzeigen. Die Kosten der Unterkunft können dann von der Person gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen erhoben werden.