Abfallgebühren
Der Grundpreis wird je Grundstück erhoben und richtet sich bei Wohngrundstücken nach der Anzahl der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, unabhängig von deren Lebensalter. Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken wird der Grundpreis je Grundstück, bei Kleingartenanlagen je Kleingarten erhoben – ohne Bezug auf die Anzahl der gemeldeten Personen.
Der Arbeitspreis richtet sich nach der Größe der Restabfallbehälter und der Anzahl der Leerungen im Kalenderjahr. Er wird für den laufenden Erhebungszeitraum als Vorauszahlung auf Basis der Behälterleerungen des Vorjahres erhoben.
Die Gebühren werden jährlich mittels Bescheid erhoben. Der Betrag für Grundpreis, Arbeitspreis und Vorauszahlung wird bei Wohngrundstücken in zwei gleichen Teilbeträgen am 15.03. und 15.09. des Kalenderjahres fällig. Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken sowie Kleingartenanlagen ist der Betrag am 15.05. des Kalenderjahres fällig.
Differenzen zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlich in Anspruch genommenen Behälterentleerungen sowie Differenzen, die sich durch eine Änderung der gemeldeten Personen ergeben, werden im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen.
Bitte beachten Sie:
Alle Änderungen in Ihrem Haushalt, welche die Gebührenpflicht betreffen, müssen Sie dem Landkreis schriftlich mitteilen. Nur so können Gebühren satzungsgerecht erhoben werden.
Für Ihre Veränderungsmitteilungen stehen Ihnen unsere Formulare (unter "Dokumente") zur Verfügung.
Hinweis:
Seit Jahresbeginn 2015 wurde in Oberhavel bei der Hausmüllentsorgung die Mindestgebühr eingeführt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der § 7 (3) Abfallgebührensatzung.