Sprachkurse
Aktuelles Sprachkursangebot / Integrations- und Berufssprachkurse des BAMF
Hier können Sie die Übersicht der Sprach- und Integrationskurse aufrufen, die im Landkreis Oberhavel stattfinden.
Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen
Sie können die Teilnahme am Integrationskurs beantragen:
- wenn Sie sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- wenn Sie keine oder nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben (unter Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Weitere Voraussetzungen:
Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- als Fachkraft
- als Forscherin oder Forscher
- als selbstständig Tätige oder selbstständig Tätiger
- zum Zweck des Familiennachzugs
- als (aus humanitären Gründen) asylberechtigte Person, subsidiär schutzberechtigte Person, anerkannte Geflüchtete oder anerkannter Geflüchteter
- als langfristig aufenthaltsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- als Zuwandererin oder Zuwanderer mit Aufenthalt aus besonders gelagertem politischen Interesse, zum Beispiel jüdische Zuwandererin oder Zuwanderer, humanitäres Aufnahmeprogramm
und
Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft. Das ist dann der Fall, wenn Sie:
- eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr haben oder
- seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn Ihr Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Wenn Sie nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, können Sie die Teilnahme am Integrationskurs beantragen, wenn Sie
- einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt haben (zum Beispiel als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union oder als Familienangehörige) und
- nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Sie können bereits während eines laufenden Asylverfahrens zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie:
- eine Aufenthaltsgestattung haben und
- noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder dazu verpflichtet sind.
Sie können zur Kursteilnahme ferner zugelassen werden:
- wenn Sie eine Duldung besitzen, weil
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
- erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern.
- wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, weil Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.
Hinweis: Eine Zulassung ist nicht möglich
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
- wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- wenn Sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen,
- wenn Sie als junge Erwachsene oder junger Erwachsener eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen.
„Deutschkurse für Geflüchtete“
Neu zugewanderte Personen, die bislang keinen Zugang zu Integrationskursen hatten, können ab sofort im Rahmen des Programms „Deutschkurse für Geflüchtete“ an einem Integrationskurs teilenehmen. Konzeption und Curricula der Deutschkurse für Geflüchtete entsprechen den Integrationskursen des Bundes, sodass Kursträger für die Integrationskurse Mischgruppen bilden können. Die Teilnahme an dem Programm „Deutschkurse für Geflüchtete“ kann über die Träger von Integrationskursen beantragt werden.
Für die Teilnehmenden der „Deutschkurse für Flüchtlinge“ werden von Kursträgern Einstufungs- und Abschlusstests sowie gegebenenfalls Fahrtkosten übernommen. Die allgemeinen Deutschkurse bestehen aus bis zu 600 Unterrichtseinheiten, die in sechs Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können. Spezielle Deutschkurse, die sich gezielt an Analphabeten richten, bestehen aus bis zu 1.200 Unterrichtsstunden, die in zwölf Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können.
Die Deutschkurse stehen geflüchteten Menschen offen, darunter insbesondere Geduldeten, die nicht unter die Regelungen des Chancenaufenthaltsrechts fallen sowie sogenannten Wiederholenden. Die Teilnahmeberechtigten müssen ihren regelmäßigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, dürfen nicht der Schulpflicht unterliegen und keinen oder noch keinen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskurs des BAMF nach § 44 des AufenthG haben.
Verfahrensablauf:
Die Teilnahme am Integrationskurs kann beim Jobcenter Oberhavel direkt vor Ort (in Oranienburg oder Gransee, zu den üblichen Öffnungszeiten, die Sie unter www.oberhavel.de/jobcenter finden), beim Servicepunkt Migration (Ausländerbehörde) per E-Mail unter Aufenthaltsrecht@oberhavel.de beantragt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesportals unter Verfahrensablauf. Der Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann über den vorangegangenen Link heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesportal
Projekt „Sprachwerkstatt“
Im Rahmen des Projekts „Sprachwerkstatt“ sind Sprachkurse für Beschäftigte, für Mütter mit Kindern, die bereits eine Kindertagesstätte besuchen oder noch keinen Kitaplatz haben, traumatisierte Geflüchtete sowie all diejenigen geplant, die bei den Regelsprachkursen nicht weiterkommen. Geplant ist zudem die Durchführung von Sprachcafés. Das Projekt ist nicht ortsgebunden und kann dort stattfinden, wo Unterstützung benötigt wird. Die „Sprachwerkstatt“ hilft den Teilnehmenden, ihre Sprachkompetenzen in einer lockeren Atmosphäre zu verbessern und auszubauen. Dabei kommen die Teilnehmenden beim internationalen Kochen oder bei Gesellschaftsspielen ins Gespräch.
Der aktuelle Wochenplan kann hier heruntergeladen werden.
Kontaktdaten:
GSM T&I gGmbH
Bernauer Straße 100, Haus D, 1. OG
Elisabeth Günther (zuständig für Fürstenberg/Havel und Gransee)
Telefon: 01515 0563398
E-Mail: elisabeth.guenther@mein-gsm.de
Ela Zalo (zuständig für Oranienburg und Hennigsdorf)
Telefon: 03301 57673 04
Mobil: 0162 4544690
E-Mail e.zalo@mein-gsm.de
Tetiana Bilokonska (zuständig für Hennigsdorf und Oranienburg)
Telefon: 0163 7405697
E-Mail: t.bilokonska@mein-gsm.de
Sprachkenntnisse für die Einbürgerung
Sie brauchen grundsätzlich ausreichende Sprachkenntnisse, also das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beim Deutsch-Test für Zuwanderer.
Wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder zum Beispiel in Deutschland einen Schul- oder Studienabschluss haben, geht die Behörde für gewöhnlich davon aus, dass Sie ausreichend Deutsch sprechen. Wenn Sie die deutsche Sprache bereits auf dem Sprachniveau C1 oder besser beherrschen und weitere Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Einbürgerung auch früher als nach fünf Jahren stattfinden.
Wenn Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingereist sind, reicht es aus, dass Sie sich im Alltag in deutscher Sprache mündlich verständigen können und dies der Behörde auch nachweisen können. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie oder er im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen ist.
Wenn Sie sich ernsthaft und nachhaltig bemüht haben, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, es aber nicht schaffen, können Sie in Ausnahmefällen trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ausnahmen sind:
- Sie sind krank oder haben eine Behinderung. Sie brauchen dann ein ärztliches Attest als Bestätigung.
- Sie haben ein hohes Lebensalter und es fällt Ihnen deshalb sehr schwer, Deutsch zu lernen.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt für Sie einen Härtefall fest. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie es aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht schaffen, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, zum Beispiel weil ein Angehöriger dauerhaft pflegebedürftig ist.
In diesen Fällen müssen Sie sich aber mindestens im Alltag mündlich verständigen können. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Einzelfall, ob für Sie eine Ausnahme vorliegt.
Einbürgerungstest
Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, müssen Sie den Test ablegen und bestehen, außer für Sie gilt eine der Ausnahmen, die weiter unten aufgeführt sind. Mit einem bestandenen Einbürgerungstest weisen Sie nach, dass Sie Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland haben.
In diesen Fällen müssen Sie keinen Einbürgerungstest absolvieren:
- Sie haben erfolgreich einen Integrationskurs abgeschlossen und den Test „Leben in Deutschland“ bestanden. Damit haben Sie Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse bestätigt.
- Sie haben einen deutschen Schulabschluss.
- Sie haben einen deutschen Studienabschluss, auch wenn Sie hier nicht zur Schule gegangen sind. Bitte fragen Sie in diesem Fall Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde, ob Sie den Einbürgerungstest bestehen müssen.
- Sie sind als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 bzw. als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 eingereist. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen sind.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Sie wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen Ihres hohen Alters keinen Einbürgerungstest ablegen können.
Quelle: www.einbürgerung.de
Job-BSK: Spracherwerb am Arbeitsplatz
Die Job-Berufssprachkurse (Job-BSK) unterstützen Beschäftigte beim Spracherwerb am Arbeitsplatz und sorgen auf diese Weise für die beschleunigte Arbeitsmarktintegration von Geflüchten. Der Job-BSK ist auf den folgenden Kompenenten aufgebaut:
- berufsbezogenes Kommunikationstraining mit Arbeitsplatzbezug
- fachspezifische Vermittlung der Sprache
- individuelles Sprachcoaching inklusive der Lernberatung
Zur zugangsberechtigten Zielgruppe der Job-BSK gehören dabei erwachsene Personen mit Deutsch als Zweit- beziehungsweise Fremdsprache, die
- mindestens das Sprachniveau A2 (GER) nachweisen können
und
- sich bereits in einer Beschäftigung befinden und sprachliche Unterstützung zur Einarbeitung, zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes beziehungsweise zur Verbesserung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten benötigen oder
- die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit in Aussicht haben (ab Zusage des Arbeitgebers) oder sich in Vorbereitung auf eine solche konkrete Beschäftigung (Arbeitsvertrag) befinden und dafür ihre Deutschkenntnisse ausbauen beziehungsweise spezifizieren möchten oder
- sich in einer arbeitsvorbereitenden Maßnahme beim Arbeitgeber oder Träger mit jeweils klarem Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit/einem bestimmten Beruf befinden und sprachliche Unterstützung benötigen.
Die Job-BSK können deutschlandweit von allen Trägern der Berufssprachkursen durchgeführt werden. Um ideale Voraussetzungen für die Symbiose von konkretem Arbeitsplatzbezug und Vereinbarkeit von Sprachtraining und Beschäftigung zu schaffen, können zudem mit einem schnellen, einfachen Verfahren Schulungsstätten direkt am Arbeitsort bei den Arbeitgebenden für Job-BSK zugelassen werden. Ansonsten finden die Kurse in den Räumlichkeiten der Kursträger in Präsenz oder online im digitalen Format statt.
Um einen Berufssprachkurs besuchen zu können, wird immer eine Teilnahmeberechtigung benötigt, welche entweder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder von den Arbeitsagenturen beziehungsweise den Jobcentern ausgestellt wird. Bei einer Genehmigung erhalten die Antragsstellenden eine Teilnahmeberechtigung. Die Kursanmeldung erfolgt dann direkt beim Kursträger vor Ort oder mithilfe des Arbeitgebenden.
Job-BSK werden vom BAMF gefördert und sind für die Teilnehmenden in der Regel kostenlos. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 20.000 Euro zahlen Beschäftigte einen Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit (50 Prozent des Kostenerstattungssatzes). Die Zahlung des Kostenbeitrags kann auch durch den Arbeitgeber erfolgen.
Notwendiges Lehr- und Lernmaterial wird kostenlos für die Teilnehmenden zur Verfügung gestellt.