Fachkräfteeinwanderung/Informationen für Unternehmen
Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Das Sachgebiet Migration des Landkreises Dahme-Spreewald ist im Land Brandenburg für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG) zuständig.
Das Sachgebiet Migration berät alle innerhalb der Landesgrenzen des Landes Brandenburg ansässigen Unternehmen sowie potentielle ausländische Fachkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zur Beschäftigungsaufnahme. Das Sachgebiet Migration begeleitet zudem das beschleunigte Fachkräfteverfahren bis zur Erteilung des für eine Einreise erforderlichen nationalen Visums.
Zu den Leistungen des Sachgebiets Migration zählen:
- Mitwirkung an D-Visumsverfahren (§ 6 Absatz 3 AufenthG) für die Ausbildungs- und Beschäftigungsaufnahme nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 AufenthG sowie bei Visumsanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden (kostenfrei)
- allgemeine Beratung zur Fachkräfteeinwanderung (kostenfrei)
- Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) (kostenpflichtig)
Auf der Homepage vom Landkreis Dahme-Spreewald finden Sie die digitale Antragsstrecke für das Verfahren nach § 81a AufenthG sowie weitere Informationen zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und Kontaktinformationen des Sachgebiets Migration.
Kontaktinformationen:
Sachgebietsleiter
Herr Bolduan
Tel.: 03375 26-2106
Fachkräftezuwanderung
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
Telefon: 03375 26-2161
Telefon: 03375 26-2132
Telefon: 03375 26-2133
Landkreis Dahme-Spreewald
Amt für Migration & Integration
Sachgebiet Migration
Schulweg 1b
15711 Königs Wusterhausen
Fax: 03375 26-2108
E-Mail: fachkraefteeinwanderung@dahme-spreewald.de
Ausführliche Informationen zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhalten Sie auf der Seite von der Bundesregierung unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/das-beschleunigte-fachkraefteverfahren.
Servicestelle Fachkräfteeinwanderung NordWest & SüdOst
Fragen zu Einreisemöglichkeiten und zur Beschäftigung von ausländischen Fachkräften oder Auszubildenden mit Hilfe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Unterstützung bei allen Formalitäten
Schulung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie wichtige Arbeitsmarktakteure zur Arbeitsmarktintegration von internationalen Fachkräften
Unterstützung bei der interkulturellen Öffnung in den Unternehmen
Kontaktinformation:
Ulrike Volkmann
Mobil: 0160 6981 711
E-Mail: ulrike.volkmann@ihk-projekt.de
Melanie Grabner
Mobil: 0170 5491 803
E-Mail: grabner@ihk-projekt.de
Internet: https://www.ihk-projekt.de/servicestellen-fachkraefteeinwanderung-brandenburg/
Erteilung der Arbeitserlaubnis
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber besteht grundsätzlich für die Dauer des Asylverfahrens, längstens jedoch für 18 Monate, nach § 47 Asylgesetz (AsylG) die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Während der ersten sechs Monate dieser Verpflichtung haben diese Personen keinen Arbeitsmarktzugang. In diesem Zeitraum soll der Fokus auf dem zügigen Durchlauf des Asylverfahrens liegen. Anschließend besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis einer Beschäftigung. Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann bereits nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden; nach sechs Monaten haben auch diese einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Auch Personen mit einer Duldung sind grundsätzlich nach § 47 AsylG bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung, längstens jedoch bis zu 18 Monate verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Auch diese haben nach § 61 AsylG in den ersten sechs Monaten dieser Verpflichtung keinen Arbeitsmarktzugang. Anschließend soll ihnen nach § 61 AsylG eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Sowohl für Gestattete als auch für Geduldete bleiben Arbeitsverbote bestehen, wenn diese aus sicheren Herkunftsländern kommen, wenn deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgewiesen wurde oder wenn diese über ihre Identität getäuscht haben.
(Quelle: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales »Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und -Förderung«, S. 30)
Asylbewerberinnen und Asylbewerber beziehungsweise Personen mit einer Duldung bewerben sich bei Firmen oder sprechen dort vor. Wenn in einem Unternehmen Bedarf an der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter besteht, muss die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausgefüllt werden. Für die Ausländerbehörde ist es wichtig, dass das Formular vollständig ausgefüllt wird. Der ausgefüllte Antrag kann beim Servicepunkt Migration persönlich, per E-Mail unter aufenthaltsrecht@oberhavel.de oder postalisch eingereicht werden. Sie können beim Servicepunkt Migration vorab online einen Termin buchen.
Wenn es sich um Asylbewerbende handelt, kann die Arbeitserlaubnis erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Bei Geduldeten ist es wichtig, dass die Identität geklärt ist. Bei Personen die über vier Jahre in Deutschland leben, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr notwendig. Der Servicepunkt Migration prüft in diesem Fall, ob die Person sich aktiv an Ihrer Identitätsklärung beteiligt hat und ob schwerwiegende Straftaten vorliegen, welche derzeit noch im laufenden Verfahren sind. Bei einer Erlaubnis wird eine schriftliche Beschäftigungserlaubnis verfasst und an die entsprechende Person postalisch versendet. Die Erlaubnis wird in einem neuen Aufenthaltsdokument (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) eingetragen. Das Dokument kann im Servicepunkt Migration abgeholt werden. Insgesamt dauert die Bearbeitung eines Antrags drei bis vier Wochen.
Ausführliche Informationen zum Arbeitsmarktzugang finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf den Seiten 23-27.