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Agrarförderung

Der Landkreis Oberhavel übernimmt Aufgaben bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft in folgenden Bereichen:

ELER-Herbst-Antragstellung 2024

Der Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz weist darauf hin, dass es mit der kommenden ELER-Antragstellung im Herbst erneut möglich sein wird, sich im Förderprogramm 3220 – Kooperative Klimaschutz- und Biodiversitätsmaßnahmen zu einer sogenannten Kooperative zusammenzuschließen und so gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen umzusetzen. Für eine Beantragung dieses Förderprogramms ist es jedoch notwendig, bestimmte Fördervoraussetzungen zu erfüllen, welche teilweise bereits im Vorfeld der eigentlichen Antragstellung erbracht werden müssen. Besonders hervorzuheben ist die Einreichung eines Fachkonzeptes, das bis spätestens 15.09.2023 im MLUK eingehen muss, um im FP 3220 förderfähig zu sein.

Die entsprechenden Hinweise befinden sich auf der Internetseite des MLUK unter:

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-kooperativer-massnahmen-klimaschutz/#.

Weitere Informationen zum Herbstantrag finden Sie hier:

Anschreiben AS ELER-Herbst-Antrag 2024 [PDF-Dokument: 305 kB]

Hinweisbroschüre - ELER 2024 [PDF-Dokument: 2.5 MB]

Tierbestandsnachweis 2024 [PDF-Dokument: 400 kB]


Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Landwirtschaftliche Unternehmen können ihre Investitionsvorhaben mit Hilfe des Programms zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen finanzieren. Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:

  • Einzelbetriebliche Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)
  • Einzelbetriebliche Förderung außerhalb der GAK
  • Förderung von Investitionen zur Ausweitung des Angebots (Diversifizierung) in landwirtschaftlichen Unternehmen außerhalb der GAK

Bei Fragen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung wenden Sie sich bitte an:

Benjamin Karl

Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiter

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Weitere Informationen zu einzelbetrieblichen Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen erhalten Sie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Direktzahlungen

Der Bereich Agrarförderung befasst sich mit der Umsetzung von Maßnahmen der ersten und zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2023-2027), insbesondere der

Erste Säule: Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Umverteilungseinkommensgrundstützung, Einkommensgrundstützung für Junglandwirteprämie, gekoppelte Einkommensgrundstützung, freiwillige Ökoregelungen

Zweite Säule: Förderprogramme für die ländliche Entwicklung einschließlich der Agrarumweltmaßnahmen zur nachhaltigen und umweltschonenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie zum Klimaschutz (Bereiche Kulap, Klimaschutz und Wasserqualität, Biodiversität und Bodenschutz sowie kooperative Maßnahmen, Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete, Förderung Ausgleich Kosten und Einkommensverluste für Landwirte (Natura-2000), Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau

Umsetzung der Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlandes gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und ihrer Durchführungsbestimmungen ab dem 01.01.2023

Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte an:

Elke Bonanaty

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Elke Rappmann

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg


Fotoapp für EU-Agrarförderung (29.08.2023)

Fotoapp für EU-Agrarförderung (29.08.2023)


Information des Ministeriums für  Landwirtschaft, Umwelt  und Klimaschutz zum Einreichen georeferenzierter Fotos für die EU-Agrarförderung

Mit der neuen GAP-Förderperiode ab 2023 wurde die flächendeckende Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Agrarförderung auf allen landwirtschaftlichen Flächen in Berlin und Brandenburg eingeführt, das sogenannte Flächenmonitoring. Dieses bezieht sich auf die Feststellung der Anbaukulturen und den Nachweis von landwirtschaftlichen Aktivitäten auf den Flächen.    

Das Flächenmonitoring erfolgt anhand von regelmäßig erstellten Sentinel-Satellitenbildern. In einigen Fällen können diese jedoch nicht ausreichend sein, um die Flächennutzung zweifelsfrei zu bestimmen. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht können Sie dann aufgefordert werden, georeferenzierte Fotos von Ihren Flächen zu erstellen und einzureichen. Für den Empfang der Aufträge, die Erstellung der georeferenzierten Fotos und den Versand der Fotos an den Zentralen technischen Prüfdienst wird Ihnen die App „profil - Berlin / Brandenburg“ bereitgestellt. Die Nutzung dieser App ist im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht verbindlich.

  • Weitere Informattionen finden Sie hier.
  • Verwendung der App "profil - Berlin / Brandenburg" - Kurzanleitung

Umgang mit Grabenaushub (12.07.2023)

Bewertung der Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Flächen bei der temporären Lagerung von im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern anfallendem Grünschnitt beziehungsweise Grabenaushub

Der Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz informiert darüber, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs, für einen Zeitraum von maximal 90 Kalendertagen zulässig ist und nicht zum Verlust der Förderfähigkeit führt.

Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist durch diese Art der Nutzung nicht stark eingeschränkt. Auch ist eine derartige Nutzung gemäß § 11 Absatz 3 GAPInVeKoSV im Agrarantrag nicht anzugeben.  

Vorzeitige Ernte aufgrund von Trockenheit (08.06.2023)

Aus gegebenem Anlass weißt der Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz darauf hin, dass sich der im Zusammenhang mit der Berechnung der Anbaudiversifizierung genannte Zeitraum vom 01.06. bis 15.07. gemäß § 17 Absatz 1 der DirektZahlDurchfV nicht auf den Termin der Erntetätigkeit bezieht. Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt dieser Zeitraum ausschließlich für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen im Rahmen der Anbaudiversifizierung.

Somit ist es möglich, auch innerhalb des oben genannten Zeitraumes notwendige Erntetätigkeiten durchzuführen. Ebenso ist es unter nachstehenden Bedingungen möglich, die anschließende Aussaat einer Folgefrucht (zum Beispiel von Zwischenfrüchten) vorzunehmen, da die zuvor abgeerntete Kultur weiterhin als Hauptkultur zu betrachten ist. Beim Anbau von einer Folgefrucht, beispielsweise Mais, sind die Regelungen der Düngeverordnung zu beachten.

Im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung ist festgelegt, dass das Bestehen der Hauptkultur (zum Beispiel Wintergerste) zweifelsfrei durch das Vorfinden eines Stoppelackers oder untergegrubberter/nicht verrotteter Stoppeln bis zum 15.07. durch den Landwirt nachgewiesen werden muss. Beabsichtigt ein Landwirt die Stoppeln der Hauptkultur vor dem 15.07. komplett in den Boden einzuarbeiten und eine neue Bestellung vorzunehmen, ist es notwendig, dass dieser eine „vorzeitige Ernte“, die innerhalb des oben genannten Zeitraumes erfolgt, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde anzeigt. In der Anzeige sind die Fläche sowie der Erntetermin schlagbezogen zu benennen.

Das Vorhandensein der Hauptfrucht wird sodann vor Ort durch den Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz geprüft.

Umgang bei Befall nichtproduktiver Flächen mit Kreuzkräutern (11.05.2023)


Information des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 11.05.2023

Um eine weitere Ausbreitung von Kreuzkräutern auf insbesondere nichtproduktiven Flächen einzudämmen, besteht dringender Handlungsbedarf durch Mahd und Abtransport des Aufwuchses. Aufgrund der Vielzahl an mit Kreuzkräutern befallenen Flächen sind diese Fälle als außergewöhnlicher Umstand gemäß § 27 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung anzusehen. Aus diesem Grund gilt für landwirtschaftliche Flächen, die einen bekämpfungswürdigen Befall von Kreuzkräutern aufweisen, folgende Verfahrensweise:

Die antragstellende Person stellt einen formlosen Antrag auf Anerkennung außergewöhnlicher Umstände beim Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz des Landkreises Oberhavel. Nutzen Sie dafür bitte die E-Mail-Adresse Landwirtschaft@oberhavel.de.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsnummer
  • Feldblockidentifikationsnummer (FLIK)
  • Parzellennummer,
  • Beantragter NC + Bezeichnung
  • Größe der landwirtschaftlichen Parzelle
  • Angaben zur Betroffenheit (AZ Pflanzen je 10 m²).

Mit dem Antrag sind mehrere Fotos von der jeweils betroffenen Fläche einzureichen, auf denen ein bekämpfungswürdiger Befall mit Kreuzkräutern zweifelsfrei zu identifizieren ist (Nahaufnahme der Pflanzen, Gesamtfläche beziehungsweise Ausschnitte der Fläche).

Das Ergebnis der Prüfung wird der Antragstellering beziehungsweise dem Antragsteller mitgeteilt. Im Fall einer positiven Bewertung kann der Aufwuchs auf nichtproduktiven Flächen gemäht und abgefahren werden. Ein Mulchen ist nicht zulässig.