Sprungziele
Inhalt
Datum: 21.09.2022

Coronavirus und Affenpocken: Aktuelle Lage in Oberhavel

Änderungen bei den Regeln für einen vollständigen Impfschutz / Corona: Sieben-Tage-Inzidenz bei 320,2 / Kein weiterer Fall von Affenpocken

Ab dem 01.10.2022 ändern sich die Regeln dafür, wer als „vollständig geimpft“ gilt. Das kann – vor allem, wenn wie erwartet die Infektionszahlen in der kälteren Jahreszeit wieder ansteigen und sich Regeln für den Zugang zum Beispiel zu Veranstaltungen ändern sollten – dazu führen, dass der Zugang zu einer Veranstaltung verwehrt wird. Zugleich haben die Regeln Auswirkungen auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Für die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 20a IfSG) und den damit verbundenen vollständigen Impfschutz im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG sowie das Meldeverfahren von nicht ausreichend immunisierten Personen, die in den in § 20a Absatz 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, gilt ab dem 01.10.2022 Folgendes:

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor:
- nach drei Einzelimpfungen, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.
- oder nach zwei Einzelimpfungen

- plus positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung oder
- plus einer mittels Nukleinsäurenachweis (zum Beispiel PCR-Test, PoC-NAT-Test) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung oder
- plus einer mittels Nukleinsäurenachweis (zum Beispiel PCR-Test, PoC-NAT-Test) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

Für alle, die bislang lediglich zweifach immunisiert sind (zweifache Impfung oder einfache Impfung und Genesung) und die in den Einrichtungen tätig sind, läuft gemäß § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 IfSG der vollständige Impfschutz mit Ablauf des 30.09.2022 aus. Sie müssen ab dem 01.10.2022 für einen vollständigen Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG den Nachweis einer weiteren Impfung erbringen oder – bei zuvor zweifacher Impfung – einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG. Der Nachweis muss binnen eines Monats – also bis zum 31.10.2022 vorgelegt werden. Personen, die dieser Nachweispflicht nicht nachkommen oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung dem Gesundheitsamt melden.

Aktuelle Fallzahlen
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Oberhavel liegt mit Datum vom Mittwoch, 21.09.2022, bei 320,2. Bisher sind im Landkreis insgesamt 75.398 Menschen positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden. Seit Mittwoch, 14.09.2022, wurden 711 Neuinfektionen registriert. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für das Land Brandenburg liegt bei 5,53. 426 Personen sind in Oberhavel seit Beginn der Pandemie an oder infolge einer Coronainfektion verstorben. (Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, 21.09.2022).

Aktuell sind zwei Gemeinschaftseinrichtungen – eine Kita und eine Betreuungseinrichtung – im Landkreis Oberhavel von Coronafällen betroffen.

Die Gesamtzahl der COVID19-Fälle seit Beginn der Pandemie verteilt sich wie folgt auf die Kommunen im Landkreis: Birkenwerder: 2.915 (+14), Fürstenberg/Havel: 1.619 (+9), Glienicke/Nordbahn: 4.090 (+34), Gransee: 2.094 (+22), Großwoltersdorf: 257 (+4), Hennigsdorf: 8.671 (+63), Hohen Neuendorf: 9.753 (+99), Kremmen: 2.690 (+26), Leegebruch: 2.642 (29), Liebenwalde: 1.387 (+19), Löwenberger Land: 2.831 (+41), Mühlenbecker Land: 5.383 (+404), Oberkrämer: 4.430 (+31), Oranienburg: 17.098 (+166), Schönermark: 149 (+2), Sonnenberg: 279 (+3), Stechlin: 347 (+2), Velten: 4.669 (+59), Zehdenick: 4.073 (+44).

Hinweise zu den Fallzahlen:
Der Landkreis Oberhavel leitet die Daten der laborbestätigten COVID-19-Fälle an das Land Brandenburg weiter. Diese Daten gehen nach einer Plausibilitätsprüfung in die tägliche Meldung der Fallzahlen des Landes Brandenburg ein. Durch das Land Brandenburg werden die Daten an das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet.

Die Angabe der Infektionsfälle in den Kommunen erfolgt auf Basis der Fachanwendung SurvNet. Eine gemeindescharfe Zuordnung der aktiven Infektionsfälle ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht gegeben. Die Angabe in Klammern bezieht sich auf die Anzahl der Neuinfektionen im Vergleich zur letzten Veröffentlichung der Fallzahlen durch den Landkreis Oberhavel. Die Angabe der Fälle ohne Angabe des Wohnortes basiert auf Meldungen von Ärzten, Kliniken oder Laboren ohne Angabe der Postleitzahl. Eine Recherche des Wohnortes erfolgt im Verlauf der Bearbeitung des Positivfalls und wird im Zuge dessen nachgetragen. Insofern werden den Kommunen gegebenenfalls Fälle nachträglich zugeordnet, die nicht als Neuinfektion in die Gesamtzahl der Infektionen einfließen. In Einzelfällen sind zudem Korrekturen aufgrund ungenauer Zuordnungen erforderlich.

Die 7-Tage-Inzidenz entspricht der Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner. Eine Angabe der Zahl genesener Personen ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht möglich. Für die Gesundung eines Infizierten gibt es in Deutschland keine gesetzliche Meldepflicht. Im Allgemeinen werden die aus dem ambulanten Bereich gemeldeten Infizierten nach 14 Tagen, gemäß RKI-Standard, als genesen betrachtet.

Kein weiterer Fall von Affenpocken in Oberhavel
In Oberhavel ist in der vergangenen Woche kein weiterer Fall von Affenpocken bestätigt worden. Damit sind bislang weiterhin insgesamt sieben Fälle von Affenpocken im Landkreis aufgetreten. Mit Stand vom 20.09.2022 sind 3.570 Affenpockenfälle aus allen 16 Bundesländern an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt worden (Quelle RKI, 20.09.2022).

Weitere Informationen zum Umgang mit Affenpocken sind auf der Webseite des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de/Infektionsschutz zu finden.


Coronavirus: Aktuelle Lage in Oberhavel

© Landkreis Oberhavel