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Datum: 31.03.2021

Coronavirus: Aktuelle Lage in Oberhavel

Eindämmungsverordnung des Landes vom 30.03.2021 / Spezielle Regelungen über Ostern / Bekanntmachung des Landkreises Oberhavel / Inzidenzwert liegt bei 167,7

Coronavirus-Test: Die entnommene Probe wird in ein Teströhrchen platziert.

© Landkreis Oberhavel

Mit der Veröffentlichung der Änderungen zur Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg gelten für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, modifizierte Festlegungen zur Eindämmung der Coronapandemie. Dies trifft auch auf Oberhavel zu. Die für das Kreisgebiet geltenden Regelungen hat der Landkreis am 31.03.2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 01.04.2021 in Kraft.

Danach gilt weiterhin:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  • die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  • die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  • Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Neu ist:

  • Geschäfte des Einzelhandels, bei denen das zugelassene Sortiment (unter anderem Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel, Medikamente, Blumen und Gartenartikel) überwiegt, sind von der Schließung nicht betroffen.

Für den Zeitraum von Donnerstag, 01.04.2021, bis Montag, 05.04.2021 gelten folgende Maßnahmen:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben hier unberücksichtigt.
  • Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben hier unberücksichtigt.
  • Von Donnerstag, 01.04.2021, bis Montag, 05.04.2021, gilt darüber hinaus beim Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr und bis 05.00 Uhr des Folgetages eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt ist lediglich bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.
    Dies sind insbesondere:
    • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
    • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
    • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    • die Teilnahme an privaten Zusammenkünften (zum Beispiel Verwandtenbesuche),
    • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Bei steigenden Inzidenzzahlen behält sich der Landkreis Oberhavel weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Coronapandemie vor, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Aktuelle Fallzahlen

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Oberhavel liegt mit Datum von Mittwoch, 31.03.2021, bei 167,7. Bisher sind im Landkreis insgesamt 6.845 Menschen positiv auf das SARS CoV2-Virus getestet worden. Seit Dienstag, 30.03.2021, wurden 37 Neuinfektionen registriert. 238 Personen sind seit Beginn der Pandemie an oder infolge einer Coronainfektion verstorben. (Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, 31.03.2021, 00.00 Uhr). Zuletzt verstarb eine 89-jährige Frau aus Oranienburg.

Die Gesamtzahl der COVID19-Fälle seit Beginn der Pandemie verteilt sich wie folgt auf die Kommunen im Landkreis: Birkenwerder: 243 (+1), Fürstenberg/Havel: 281 (+3), Glienicke/Nordbahn: 338 (+3), Gransee: 270 (+4), Großwoltersdorf: 36 (+0), Hennigsdorf: 884 (+7), Hohen Neuendorf: 828 (+8), Kremmen: 200 (+3), Leegebruch: 225 (+1), Liebenwalde: 125 (+4), Löwenberger Land: 262 (+5), Mühlenbecker Land: 437 (+0), Oberkrämer: 382 (+4), Oranienburg: 1.395 (+9), Schönermark: 18 (+0), Sonnenberg: 25 (+0), Stechlin: 47 (+1), Velten: 386 (+0), Zehdenick: 489 (+4), ohne Angabe des Wohnortes: 2.

Hinweise zu den Fallzahlen:

Der Landkreis Oberhavel leitet täglich die Daten der laborbestätigten COVID-19-Fälle an das Land Brandenburg weiter. Diese Daten gehen nach einer Plausibilitätsprüfung in die tägliche Meldung der Fallzahlen des Landes Brandenburg ein. Durch das Land Brandenburg werden die Daten an das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet.

Die Angabe der Infektionsfälle in den Kommunen erfolgt auf Basis der Fachanwendung OctoWare. Eine gemeindescharfe Zuordnung der aktiven Infektionsfälle ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht gegeben. Die Angabe in Klammern bezieht sich auf die Anzahl der Neuinfektionen im Vergleich zur letzten Veröffentlichung der Fallzahlen durch den Landkreis Oberhavel. Die Angabe der Fälle ohne Angabe des Wohnortes basiert auf Meldungen von Ärzten, Kliniken oder Laboren ohne Angabe der Postleitzahl. Eine Recherche des Wohnortes erfolgt im Verlauf der Bearbeitung des Positivfalls und wird im Zuge dessen nachgetragen. Insofern werden den Kommunen ggf. Fälle nachträglich zugeordnet, die nicht als Neuinfektion in die Gesamtzahl der Infektionen einfließen. In Einzelfällen sind zudem Korrekturen aufgrund ungenauer Zuordnungen erforderlich.

Die 7-Tage-Inzidenz entspricht der Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner.

Eine Angabe der Zahl genesener Personen ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht möglich. Für die Gesundung eines Infizierten gibt es in Deutschland keine gesetzliche Meldepflicht. Im Allgemeinen werden die aus dem ambulanten Bereich gemeldeten Infizierten nach 14 Tagen, gemäß RKI-Standard, als genesen betrachtet.