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Veterinärwesen

Die Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens umfas­sen die Tierseuchenbekämpfung in den Nutztierbeständen, den Handel mit Nutztieren oder Reiseverkehr mit Heimtieren genauso wie den Tierschutz, die Tierarzneimittel­über­wachung oder auch die Tierkörperbeseitigung im gesamten Landkreis Oberhavel.

Für Rückfragen bei den zuständigen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Oberhavel nutzen Sie bitte den Link „Kontaktpersonen Veterinärwesen“ in der rechten Randspalte.


Informationen zur Feststellung der Amerikanischen Faulbrut im Landkreis Oberhavel

An zwei Bienenstandorten in Oranienburg ist die Bienenseuche Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt worden. Es wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von einem Kilometer um die Standorte der Bienenvölker festgelegt. Dieser umfasst Oranienburg-Eden und die Stadtmitte bis nach Sachsenhausen-Nord.
Die dazugehörige ausführliche „Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel zur Festlegung eines Sperrbezirkes und zum Schutz vor der Ausbreitung des Erregers der Amerikanischen Faulbrut der Bienen“ wurde am 19.08.2024 erlassen.

Am 09.09.2024 musste eine weitere Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirkes im Bereich Schildow erlassen werden. Der Ausgangspunkt des Seuchengeschehens liegt im Zuständigkeitsbereich des Stadtbezirkes Pankow von Berlin. Dort wurde die Amerikanische Faulbrut bei Bienen in der Nähe der Landesgrenze amtlich festgestellt. Der Sperrbezirk reicht daher bis in den Landkreis Oberhavel.
Die ausführliche Tierseuchenallgemeinverfügung zum Sperrbezirk Schildow kann auch über die Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen auf der Seite des Landkreises Oberhavel eingesehen werden.

Zusätzlich kann eine interaktive Karte der Sperrbezirke zur besseren Übersicht beziehungsweise Einsichtnahme aufgerufen werden. Auf dem Geoportal unter „Karten für Bürger“ kann nach Öffnen der Karte „Amerikanische Faulbrut 2024“ der entsprechende, farblich markierte Sperrbezirk näher angesehen werden.

Auch die Pressemitteilung zum Oranienburger Sperrbezirk kann noch einmal nachgelesen werden.


Aktuelle Informationen zur Blauzungenkrankheit

Seit Anfang Juli verzeichnet Deutschland zunehmend Fälle von Blauzungenkrankheit des Serotyps 3. Ursache ist vor allem die witterungsbedingt hohe Aktivität von Gnitzen, die das Virus übertragen.

Mitte September 2024 wurde das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV 3) erstmals in einem Rinderbestand in Oberhavel festgestellt. Ein weiterer Verdachtsfall bei einem Rind befindet sich im Moment in Abklärung. Einige Rinder der betroffenen Bestände zeigten deutliche Krankheitszeichen (Symptome). Insgesamt konnte eine milde klinische Verlaufsform festgestellt werden, die schnell in Selbstheilung übergeht. In beiden Beständen sind nur erwachsene Rinder betroffen.

Bei Schafen verläuft die Erkrankung jedoch wesentlich dramatischer. Hierbei kommt es zu erhöhten Verlusten, die sich bis auf 50-70% der betroffenen Bestände steigern können. Es kommt zu verschiedenen klinischen Symptomen.

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Bitte beachten Sie:

Sollten sich in Ihrem Bestand Symptome bei Rindern wie deutliche Verletzungen im Bereich des Flotzmauls und teilweise am Euter oder bei Schafen wie Speicheln/Schäumen, Verletzungen am Maul/Euter/Klauen, Kopf- und/oder Halsödem (Schwellungen) sowie vielfache Lahmheit zeigen, kontaktieren Sie bitte Ihren bestandsbetreuenden Tierarzt.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stellt aktuelle Informationen zur Blauzungenkrankheit zur Verfügung, dazu kommen Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und eine Kurzmitteilung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) am FLI mit dringender Impfempfehlung für empfängliche Tiere.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) stellt auf seiner entsprechenden Seite weitere umfangreiche Informationen zur Verfügung. Diese sind im aktualisierten „Merkblatt Blauzungenkrankheit“ noch einmal zusammengefasst.

Auf der Seite des MSGIV ist unter „Kostenerstattung“ die Möglichkeit eines Zuschusses für die freiwillige Impfung gegen BTV erläutert, der über die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg beantragt werden muss. Dazu muss ein Beihilfeantrag eingereicht werden.

Die rechtliche Grundlage ist der Erlass zur „Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit“, nachzulesen auf der Seite der Tierseuchenkasse Brandenburg (linke Randspalte, „Beihilfeerlass“).

Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Hier können Sie die öffentliche Bekanntmachung der „Tierseuchen­rechtlichen Allgemeinverfügung zur Genehmigung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit im Landkreis Oberhavel“ in vollem Wortlaut mit ausführlicher Begründung nachlesen.


Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zur BVD-Überwachung der Rinderbestände

Die öffentlich bekannt gemachte „Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen in der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD)-Überwachung der Rinderbestände im Landkreis Oberhavel vom 06.01.2023“ kann über den eingefügten Link mit ausführlicher Begründung eingesehen werden. 


Aufhebung der Regelungen zur vorübergehend erleichterten Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine 

Die Regelungen zur vorübergehend erleichterten Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine finden laut Information an alle EU-Mitgliedsstaaten seit dem 15.06.2023 grundsätzlich keine Anwendung mehr. Die mit Schreiben des zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg im März 2022 getroffenen Regelungen werden ebenfalls zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Bei informellen Fragen zu diesem Thema können Sie sich auch mit dem Veterinäramt in Verbindung setzen. Fragen richten Sie bitte an veterinaeramt@oberhavel.de.

Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Öffentliche Bekanntmachung zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Im Zusammenhang mit der amtlichen Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen (ASP) in den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree und Märkisch-Oderland werden gegenüber den Jagdausübungsberechtigten des Landkreises Oberhavel Anordnungen getroffen, die mit der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Oberhavel vom 12.10.2020 veröffentlicht wurden.

Fragen richten Sie bitte an veterinaeramt@oberhavel.de.


Aus aktuellem Anlass im Zusammenhang der vorbeugenden Bekämpfung der ASP  werden durch die Tierseuchenüberwachung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes die Merkblätter

und ein mehrsprachiger Handzettel zur Afrikanischen Schweinepest des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Kenntnisnahme und Beachtung zur Verfügung gestellt.

Aktuelle Informationen und Pressemitteilungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg können auf den Internetseiten des Ministeriums eingesehen werden.

Die jeweils aktuelle Risikoeinschätzung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) und weitere Ausführungen zum Thema für Tierärzte, Landwirte und Jäger können auf den entsprechenden Seiten des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, eingesehen werden. Die Risikoeinschätzung kann über die obere Leiste der Seite unter „Aktuelles“ Untermenü „Kurznachrichten“ oder die Suchfunktion rechts oben (Lupe) aufgerufen werden. Es besteht die Möglichkeit eines Downloads der jeweils aktuellen Risikoeinschätzung.

Afrikanische Schweinepest – Prämien für tot aufgefundene Wildschweine erhöht

Der Zeitpunkt der Erkennung ist maßgeblich für den Bekämpfungserfolg eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand. Der frühestmöglichen Feststellung der ASP-Infektion kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Das Land Brandenburg führt fortlaufend ein Monitoring-Programm durch, das sich vor allem auf die Untersuchung von tot aufgefundenen Wildschweinen (Fall- und Unfallwild) konzentriert. Hier ist die Wahrscheinlichkeit der Erkennung einer Infektion mit dem ASP-Virus am höchsten.

Die Beprobung der Tierkörper und Abgabe der Proben im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird vom Land Brandenburg finanziell in Höhe von 50,00 € je Probe unterstützt (siehe auch „Merkblatt Prämierungssystem“).

Diese Aufwandsentschädigung wird im gesamten Land Brandenburg gezahlt, im Unterschied zur Prämie für Auffinden verendeter Wildschweine in Restriktionsgebieten, die nur in den entsprechenden Landkreisen mit amtlicher Feststellung des ASP-Ausbruchs unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden kann!

Aktuelles zur Geflügelpest

Die am 27.09.2023 erlassene tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Geflügelbeständen des Landkreises Oberhavel ist am 03.06.2024 aufgehoben worden.

Ausführungen zum Thema Geflügelpest („Vogelgrippe“) sowie aktuelle Informationen sind auf den entsprechenden Seiten des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI), dem Bundesforschungs­institut für Tiergesundheit, zu finden.

Bitte informieren Sie sich:

Empfehlungen für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen mit Geflügelhaltung (unter 1.000 Tiere) wurden durch das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Verfügung gestellt und liefern wichtige Informationen zum richtigen Verhalten in Geflügelbeständen zur Vermeidung der Einschleppung oder Verbreitung des Geflügelpest-Erregers.

Tiergesundheit und Seuchenbekämpfung

Ziel ist es, einer Seucheneinschleppung in die gesunden Tierbestände vorzubeugen und entstandene Seuchenherde zu tilgen. Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenbestände werden hierfür amtlich kontrolliert. Dabei wird stichprobenartig das Blut der Tiere auf die jeweiligen Erreger untersucht.

Was habe ich als Tierhalter zu tun?

  • Melden Sie die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Kaninchen, Geflügel und Bienen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (unabhängig von der Anmeldung bei der Tierseuchenkasse Brandenburg). Wesentliche Änderungen im Tierbestand sind zeitnah mitzuteilen.
  • Kennzeichnen Sie Ihre Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen mit Ohrmarken. Je nach Größe Ihres Bestandes ist ein Bestandsregister zu führen.
  • Melden Sie Veränderungen im Rinder- und Schweinebestand im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).
  • Pferde (Equiden) benötigen eine individuelle elektronische Kennzeichnung (Chip), einen Equidenpass und werden in einer Datenbank erfasst.

Im Rahmen der allgemeinen Veterinärverwaltung und Tierseuchenprophylaxe müssen Sie verschiedene Anträge stellen, um entsprechende Bescheinigungen oder amtstierärztliche Atteste zu erhalten. Dies betrifft zum Beispiel:

  • Seuchenfreiheitsbescheinigungen 
  • Amtstierärztliche Bescheinigungen und Attestierungen 
  • Entschädigungsanträge bei Tierseuchen
  • Anträge auf Wandergenehmigungen für Schäfer und Imker 
  • Anträge auf Genehmigungen für Veranstaltungen mit Tieren

Bitte beachten Sie:
Besteht der Verdacht auf eine Tierseuche, müssen Sie unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informieren! 

Weitere Informationen und Formulare finden Sie im Folgenden:

Hier können Sie sich zum neuen HIT-generierten Untersuchungsantrag informieren.

Informationen zur Amerikanischen Faulbrut bei Bienenvölkern sind in einem Merkblatt zusammengestellt.

Handel mit Nutztieren

Tiertransporte innerhalb der Europäischen Union (EU) und in oder aus Drittländern unterliegen bestimmten veterinärrechtlichen Vorschriften. Es dürfen nur Tiere verladen und transportiert werden, die den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrstaates entsprechen und die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Transportfähigkeit erfüllen.

Welche Bedingungen sind zu erfüllen? 

Zeigen Sie Tiertransporte 7 Werktage vor dem geplanten Transporttermin (Verladung) dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich mit den folgenden Angaben an:

  • Termin, Ort und Zeit der Verladung
  • Art, Zahl und Kennzeichnung (Ohrmarkennummern) der Tiere
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeuges
  • Nachweis der geforderten tierseuchenrechtlichen Untersuchungen 

Für eine termingerechte Bearbeitung sollten die nötigen Unterlagen spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Termin vollständig dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorliegen.

Reiseverkehr mit Heimtieren

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten strenge Vorschriften, um eine Einschleppung und Verbreitung von Tollwut zu vermeiden. Tollwut ist tödlich für Mensch und Tier! Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation im Herkunfts- oder Bestimmungsland.

Was muss ich beachten?

Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) muss Ihr Tier dauerhaft durch Mikrochip oder übergangsweise mittels Tätowierung gekennzeichnet sein und über eine wirksame Tollwutschutzimpfung verfügen. Die Kennzeichnung und die Impfungen müssen im EU-Heimtierpass eingetragen sein, der auf der Reise mitgeführt werden muss.

Die Anmeldung einer Reise mit einem Heimtier ist 7 Werktage vor dem geplanten Reisetermin beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich vorzunehmen. Für eine termingerechte Bearbeitung sollten die nötigen Unterlagen spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Termin zur Attestierung vollständig vorliegen.

Bei der Ein- oder Wiedereinreise in die EU, auch nach Deutschland, richten sich die Anforderungen nach der Tollwutsituation des Herkunftsdrittlandes und der des Bestimmungsmitgliedsstaates in der EU. Genaue Hinweise etwa zu notwendigen Impfungen sollten Sie rechtzeitig vor Antritt Ihrer Reise bei den jeweiligen Botschaften der Nicht-EU-Länder einholen. 

Weitere Informationen zum Thema Reiseverkehr mit Heimtieren erhalten Sie unter diesen Links:

Tierkörperbeseitigung / Tierische Nebenprodukte

Sind Tiere verendet, getötet oder tot geboren worden, müssen sie schnell und unschädlich beseitigt werden, da sie die Gesundheit der Tierbestände und die Gesundheit des Menschen gefährden.

Nutztiere
müssen über die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden (gemäß dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz). Die Pflicht zur Beseitigung wurde im Land Brandenburg, also auch im Landkreis Oberhavel, an die SecAnim GmbH übertragen. Die Anmeldung zur Abholung der Tierkörper richten Sie an:

SecAnim GmbH
Niederlassung Bresinchen
Neuzeller Str. 29
DE-3172 Guben
Tel.: +49 (0)35 61/68 46-12
Fax: +49 3561 6846 20
E-Mail: bresinchen@secanim.de

Heimtiere wie Hunde und Katzen können in Abhängigkeit von der jeweiligen Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde auf dem eigenen Grundstück ausreichend tief (mindestens 50 Zentimeter) vergraben werden. Das Grundstück darf sich jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet befinden.

Weitere Informationen zum Thema Tierkörperbeseitigung erhalten Sie auf den folgenden Seiten:


Eine Anzeige eines registrierungspflichtigen Unternehmens gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Antrag zur Registrierung von TNP-Betriebsarten) kann mit einem Formular des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) - aufrufbar unter „Downloads“ am Ende der Seite -  bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Landkreis Oberhavel ist das der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. 

Tierarzneimittelüberwachung

Im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wird der Einsatz von Tierarzneimitteln bei Nutztieren überwacht, aus denen Lebensmittel gewonnen werden. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel in der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln.

Um die Risiken möglichst gering zu halten, muss gemäß Tierarzneimittelgesetz über den Verbrauch von Arzneimitteln bei den Nutztieren Buch geführt werden. Je nach Medikament müssen anschließend bestimmte Wartezeiten eingehalten werden, bevor das Fleisch der behandelten Tiere in die Lebensmittelkette gelangen darf.

Wie wird das überwacht?

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt führt bei Landwirten, Tierärzten und Tierheilpraktikern angekündigte und unangekündigte Kontrollen durch, um den sachgerechten Umgang mit Tierarzneimitteln zu überprüfen und Rückstände in der Nahrung zu verhindern.

Weitere Informationen zur Tierarzneimittelüberwachung finden Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.


Tierärztliche Hausapotheke - Informationen für Tierärztinnen und Tierärzte

Grundlage für den sicheren Verkehr mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten ist das „Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 97)“. Hier enthalten sind auch Regelungen für tierärztliche Hausapotheken.

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, die im Landkreis Oberhavel praktizieren, möchte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Oberhavel mit einem „Merkblatt zur Anzeige über die Einrichtung und den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke“ und „Wichtigen Informationen zu Mitteilungspflichten nach Tierarzneimittelgesetz“ eine Hilfestellung und Orientierung geben.

Wenn die Einrichtung und der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke oder wesentliche Änderungen dazu dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden müssen, sind für die vollständige Mitteilung aller wichtigen Daten folgende Formblätter ausgefüllt einzureichen:

Tierschutz

Um eine artgerechte Haltung aller Wirbeltiere zu gewährleisten, wird die Einhaltung des Tierschutzgesetzes überwacht und kontrolliert.

Zu den Aufgaben im Bereich Tierschutz gehören:

  • Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes nach (positiver) Prüfung des Antrages und aller Voraussetzungen
  • Kontrolle von Landwirtschaftsbetrieben, Zoohandlungen, Tierparks, Zirkussen, Tierheimen und -pensionen, Reit- und Fahrbetrieben
  • Bearbeitung von Anzeigen von nicht artgerechter Tierhaltung und gegebenenfalls Ahndung von Verstößen
  • Überwachung von Veranstaltungen und Ausstellungen mit Tieren
  • Kontrolle von Tiertransporten

Welche Angaben werden bei der Anzeige von Verstößen benötigt?

Möchten Sie den Verdacht einer nicht artgerechten Tierhaltung melden oder haben Anlass zur Beschwerde, werden folgende Angaben benötigt:

  • Name und Anschrift des Beschwerdeführers
  • Name und Anschrift des Beschuldigten
  • Tag, Uhrzeit und Ort des vermuteten Verstoßes
  • Art des Verstoßes (möglichst genaue Beschreibung, eventuell Fotos)
  • Benennung von weiteren Zeugen  

Weitere Informationen zum Thema Tierschutz finden Sie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.