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Abfallgebühren

Für die Nutzung der Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel werden Ihnen ein Grundpreis und ein Arbeitspreis in Rechnung gestellt.

Der Grundpreis wird pro Grundstück erhoben und hängt bei Wohngrundstücken von der Anzahl der Personen ab, die als Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind, unabhängig von deren Lebensalter.

Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken wird der Grundpreis je Grundstück, bei Kleingartenanlagen je Kleingarten erhoben – ohne Bezug auf die Anzahl der Nutzer oder den individuellen Nutzungsumfang und Nutzungszeitraum innerhalb der Veranlagungsjahres.

Der Arbeitspreis richtet sich nach der Größe der Abfallbehälter und der Anzahl der Leerungen im Kalen­derjahr. Es ist stets mindestens ein zugelassener Restabfallbehälter auf dem genutzten Grundstück vorzuhalten.

Der Arbeitspreis wird für den laufenden Erhebungszeitraum als Vorauszahlung auf Basis der Behälterleerungen des Vorjahres erhoben. Bei Restabfallbehältern mindestens jedoch in Höhe der Mindestgebühr. 

Die Mindestgebühr beträgt bei Wohngrundstücken mindestens eine Leerung eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro gemeldeter Person und Jahr. Ergeben sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen in der Bemessungsgrundlage (Anzahl der Personen), erfolgt die Berechnung anteilig und wird auf ganze Entleerungen aufgerundet.

Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken beträgt die Mindestgebühr zwei Entleerungen je Grundstück und Jahr. Bei Kleingärten beträgt die Mindestgebühr eine Entleerung je Kleingarten und Jahr. 


Die Gebühren werden jährlich mittels Bescheid erhoben. Der Betrag für Grundpreis, Arbeitspreis und Vorauszahlung wird bei Wohngrundstücken in zwei gleichen Teilbeträgen am 15.03. und 15.09. des Kalenderjahres fällig. Bei Freizeit- und Erho­lungs­grund­stücken sowie Kleingartenanlagen ist der Betrag am 15.05. des Kalenderjahres fällig.


Bitte beachten Sie:

Der Fälligkeitstermin kann sich verschieben, wenn zwischen Erhalt des Abfallgebührenbescheides und der satzungsgemäßen Fälligkeit (z.B. 15.03.) weniger als 1 Monat Frist verbleiben. Dann wird die Abfallgebühr einen Monat nach Erhalt des Bescheides fällig. 

Differenzen zwischen den Vorauszahlungen und den tatsäch­lich in Anspruch genommenen Behälterentleerungen sowie Diffe­renzen, die sich durch eine Änderung der gemeldeten Perso­nen ergeben, werden im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen.

Alle Änderungen in Ihrem Haushalt, welche die Gebührenpflicht betreffen, müssen Sie dem Landkreis schriftlich mitteilen. 

Für Ihre Veränderungsmitteilungen stehen Ihnen unsere Formulare (unter "Dokumente") zur Verfügung.