Sonstige Fragen
Was passiert bei Verlust eines für eine geflüchtete Person ausgestellten Dokumentes?
Es ist eine persönliche Vorsprache im Servicepunkt Migration notwendig. Die Einzelheiten, die zum Verlust führten und die Daten des in Verlust geratenen Dokumentes werden aufgenommen.
Sie erhalten dann eine Bescheinigung über den Verlust eines Ausweisdokumentes. Sollte das Dokument nicht binnen vier Wochen wieder aufgefunden werden, wird Ihnen im Servicepunkt Migration ein neues Dokument ausgestellt.
Haben Flüchtlinge auch Pflichten?
Ja. In Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention heißt es:
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.
Können geflüchtete Personen vergünstigt den Öffentlichen Personennahverkehr nutzen?
Ja. Mit dem Mobilitätsticket besteht für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleitungsgesetz, wie für jeden anderen Sozialleistungsempfänger auch, die Möglichkeit kostengünstige VBB-Tickets zu erhalten. Tarifinformationen erhalten Sie hier. Das Mobilitätsticket wird Ihnen im Servicepunkt Migration ausgestellt. Bitte legen Sie dazu ein aktuelles Lichtbild vor.
Besteht eine erhöhte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch geflüchtete Personen?
In der zentralen Erstaufnahmestelle in Eisenhüttenstadt beziehungsweise deren Außenstellen werden alle neuankommenden Asylsuchenden ärztlich untersucht, bevor sie auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden. Neben der ärztlichen körperlichen Untersuchung erfolgt eine Röntgenaufnahme der Lunge oder eine Blutentnahme, um Infektionskrankheiten, insbesondere die Lungentuberkulose auszuschließen. Bei auffälligen Befunden erfolgt zuerst eine weitere Abklärung beziehungsweise Therapie in der Erstaufnahmestelle, erst danach erfolgt die Zuweisung der Asylsuchenden auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Asylsuchenden können an den gleichen Infektionskrankheiten, zum Beispiel an einem grippalen Infekt oder Magen-Darm-Infekten leiden wie die einheimische Bevölkerung. Die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen – hygienisches Händewaschen – sollten beachtet werden. Bedingt durch die oftmals sehr schlechten hygienischen Bedingungen während der Flucht können parasitäre Erkrankungen auftreten, die jedoch meist nur in den Gemeinschaftsunterkünften eine Bedeutung haben.
Nicht alle Asylsuchenden sind gegen Infektionskrankheiten geimpft, bei denen durch eine Impfung ein Schutz möglich wäre, zum Beispiel die "Kinderkrankheiten" Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten. Deshalb wird – auch unter Beachtung des Anstiegs von Masernerkrankungen in der einheimischen Bevölkerung – auf die seit vielen Jahren geltenden allgemein öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hingewiesen. Die Kosten für diese öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen voll übernommen.