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Asylverfahren

An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf eines Asylverfahrens.

Wer ist zuständig für das Asylverfahren?

Das Bundesamt für Migration führt die Asylverfahren durch. Die Asylverfahren werden nach einer Anhörung durch einen Einzelentscheider entschieden.

Wie läuft ein Asylverfahren von der Einreise bis zur Entscheidung ab?

Asylsuchende melden sich bei einer deutschen Behörde in der Regel auf einer Polizeiinspektion oder in der Ausländerbehörde. Diese Behörde nimmt die Personalien der Personen auf.

Asylsuchende erhalten dann eine Anlaufbescheinigung zur Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes. Für das Land Brandenburg ist das die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt.

Dort angekommen werden die Asylsuchenden registriert und auf ansteckende Krankheiten untersucht. Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden beziehungsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die Landkreise verteilt.

In einem persönlichen Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden die Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Hinzuziehung eines beeidigten Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen angehört.

Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich über den Antrag. Die Ausländerbehörde wird über diese Entscheidung informiert und ist daran gebunden.

Welche Entscheidungen können in einem Asylverfahren getroffen werden?

1. Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise Flüchtling

Einer oder einem Asylberechtigten beziehungsweise anerkannten Flüchtling werden von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit und ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.

Nach drei Jahren wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingsfeststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der positiven Entscheidung kann auch später noch erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; die Entscheidung darüber liegt, sofern keine schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Gründe vorliegen, im Ermessen des Bundesamtes.

2. Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter

Wer als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird, erhält von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert wird. Nach sieben Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich.

3. Anerkennung eines Abschiebungsverbotes

Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Abschiebung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Der Person soll von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, die Ausreise in einen anderen Staat ist möglich und zumutbar, die Person ist ihren Mitwirkungspflichten hierbei nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen oder es liegen Ausschlussgründe (begangene Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) vor. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben).

4. Ablehnung des Antrags

Für den Fall, dass die geflüchtete Person keinen der oben genannten Status zuerkannt bekommt und sie auch aus keinem anderen Grund, zum Beispiel einer Eheschließung, einen Aufenthaltstitel besitzt, erlässt das Bundesamt zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

Wird der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt, wird eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Soll die geflüchtete Person in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Der Vollzug der Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung liegt nicht mehr in der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern bei den Bundesländern. Im Land Brandenburg ist für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig.

Quelle: www.bamf.de

Welche Dokumente erhalten geflüchtete Personen?

1. Asylsuchende

Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben, wird ein Ankunftsnachweis ausgestellt.

2. Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Mit der Asylantragstellung ist der Aufenthalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Bundesgebiet gestattet. Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung.

Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Diese wird Asylbewerberinnen und Asylbewerbern während der Dauer des Asylverfahrens ausgestellt und bescheinigt den rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens.

Der Aufenthalt von Ausländern zur Durchführung eines Asylverfahrens beruht nicht auf den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, sondern auf dem grundgesetzlich verbürgten vorläufigen Bleiberecht nach Art. 16a Grundgesetz und den Bestimmungen des Asylgesetzes.

3. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Der Aufenthalt dieser Personen wird im Bundesgebiet geduldet. Sie erhalten eine Bescheinigung über die "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)", kurz Duldung genannt. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Die Duldung wird den Ausländerinnen und Ausländern so lange verlängert, bis sie Deutschland verlassen, die Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist beziehungsweise keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann.


Eine solche humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass die Ausländerinnen oder Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sind, zum Beispiel wegen Krankheit oder weil der Herkunftsstaat die Einreise nicht zulässt. Hat die Person aber das Ausreisehindernis selbst verschuldet, etwa falsche Angaben über ihre Identität gemacht, sodass Heimreisepapiere des Herkunftsstaats nicht erlangt werden können, darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Person erhält dann weiterhin eine Duldung.

Ist ein Familiennachzug zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern beziehungsweise Flüchtlingen aus dem Ausland gestattet?

Artikel 6 Grundgesetz sichert den Schutz von Ehe und Familie zu. Der Familiennachzug von im Ausland lebenden Familienangehörigen zu im Bundesgebiet lebenden Personen ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.

Ein solcher Familiennachzug zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, beziehungsweise zu abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern findet nicht statt. Es gibt dazu keine rechtliche Grundlage.

Der Familiennachzug von im Ausland lebenden Familienangehörigen zu Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff Aufenthaltsgesetz. Voraussetzung für den Familiennachzug zu einer Ausländerin oder einem Ausländer ist danach ganz allgemein, dass

  • bereits hier lebende Ausländerinnen oder Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • der Lebensunterhalt des Familienangehörigen inklusive Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist
  • und kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländerinnen und Ausländern ist in der Regel davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass vom Mindestalter und/oder dem Sprachnachweis abzusehen ist. Zu den Einzelheiten des Sprachnachweises finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Die Familie wurde auf der Flucht getrennt. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Familie schnell wieder zusammenzuführen?

Ein schriftlicher formloser Antrag ist an die Ausländerbehörde zu richten. Aufgrund der Beteiligung mehrerer Behörden kann es jedoch zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen.