Berücksichtigung von weiterführenden Qualifizierungen im Rahmen der neuen Entgeltordnung
Am 07.12.2010 wurde im Intranet eine Entscheidung der Dienststellenleitung veröffentlicht, wonach bestimmte weiterführende Qualifikationen im Zuge einer Ausnahmeregelung als Zugangsvoraussetzung für Tätigkeiten in der ehemaligen Entgeltgruppe 9 anerkannt wurden. Hierzu zählte u. a. der Abschluss als Diplom-Verwaltungsbetriebswirt/in (VWA). Diese Regelung galt unter dem Vorbehalt, dass keine tarifrechtliche Regelungen entgegenstehen dürfen.
Mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurden nunmehr die Qualifikationsvoraussetzungen tariflich abschließend geregelt. In den Vorbemerkungen zur neuen Entgeltordnung des TVöD haben die Tarifvertragsparteien erstmals die Qualifikationsanforderungen "Hochschulbildung" und "Wissenschaftliche Hochschulbildung" abschließend beschrieben. Diese Qualifikationsanforderungen bilden als persönliche Anforderung an den Stelleninhaber innerhalb der Systematik der Entgeltordnung die Zugangsvoraussetzung für den gehobenen und höheren Verwaltungsdienst. Qualifikationen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können nicht mehr als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.
Für die Kreisverwaltung Oberhavel gilt daher ab sofort:
Für Beschäftigte, denen im Rahmen der oben genannten Ausnahmeregelung eine Tätigkeit vor dem 31.12.2016 in der damaligen Entgeltgruppe 9 übertragen wurde, gilt eine individuelle Besitzstandsregelung. Die Eingruppierung dieser Kollegen erfolgt entsprechend der Bewertung, die sich nach den neuen Eingruppierungsvorschriften für die von ihnen besetzte Stelle ergibt. Diese individuelle Besitzstandsregelung gilt ausschließlich für die vor dem 31.12.2016 übertragene Tätigkeit.
Bei einem Stellenwechsel muss die geforderte Qualifikation für die angestrebte Tätigkeit vorliegen, auch wenn diese Tätigkeit unter Umständen der bisherigen oder einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht. Liegt die geforderte Qualifikation nicht vor, kann ein Einsatz auf der angestrebten Stelle nicht erfolgen.
FD Personal und Organisation
04.08.2017