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Bodenauftrag und Bodenverfüllung

Das Aufbringen von Boden oder Materialien auf oder in den Boden ist beispielsweise bei der Verfüllung einer Baugrube, der Begrünung eines Lärmschutzwalls oder der Anlage einer Grünfläche erforderlich. Zwei Anwendungsbereiche werden unterschieden: 
  • Herstellung der obersten, durchwurzelbaren Bodenschicht
  • Auf- oder Eintrag auf oder in die oberste, durchwurzelbare Bodenschicht.

Gesetzliche Grundlagen

Eine Vielzahl von Vorschriften (Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Baurecht, Naturschutzrecht) sind bei einer Bodenauffüllung oder dem Wiedereinbau von Boden, in Abhängigkeit vom konkreten Vorhaben, zu beachten.

Beispielsweise ist in der Brandenburgischen Bauordnung festgelegt, für welche Aufschüttungen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Sofern die Aufschüttungsflächen in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten oder in Wasserschutzgebieten liegen, sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten und Genehmigungen einzuholen.

Beratung bei der unteren Bodenschutzbehörde

Wir empfehlen Ihnen dringend, vor dem geplanten Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sich von der unteren Bodenschutzbehörde beraten zu lassen, welche Rechtsvorschriften zu beachten sind und wer im konkreten Fall die behördliche Kontaktperson ist.

Für die Bearbeitung einer Anfrage sind genaue Angaben zur Maßnahme erforderlich. Bitte teilen Sie mit:

  • Art der Maßnahme (Auf- oder Einbringen auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht oder Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht)
  • Art des Materials (beispielsweise Boden, Baggergut)
  • Aufbringungsmenge, Mächtigkeit des Einbaus
  • Herkunftsort und seine Vornutzung
  • Auf- oder Einbringungsort und seine geplante Folgenutzung

 

Bitte beachten Sie:
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Bodenschutzrechts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet.