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Betreuungsbehörde

Kann eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie einen Betreuer (§ 1896 Absatz 1, Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Antrag beziehungsweise eine Anregung auf Betreuung kann persönlich oder schriftlich (formlos) beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder bei der Betreuungsbehörde des Landkreises gestellt werden.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
  • beraten und unterstützen die Betreuer auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • sorgen gemeinsam mit Betreuungsvereinen für ein ausreichendes Angebot an Fortbildungen
  • informieren über Vorsorgevollmachten, durch die eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann, und
  • stehen für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zur Verfügung. Für Beglaubigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Beglaubigungen erfolgen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.