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Angeln im Landkreis Oberhavel

Der Erwerb der Fischereiabgabemarken und die Ausstellung von Fischereischeinen erfolgen bis auf Weiteres nur nach vorheriger Terminvergabe per E-Mail unter jagd.fischerei@oberhavel.de.

Bei der Ausübung der Friedfischangelei zum Beispiel Rotfeder, Schleie und Karpfen besteht im Land Brandenburg keine Fischereischeinpflicht. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Fischen mit der Friedfischhandangel nur mit einer volljährigen Aufsichtsperson und über deren gültigen Dokumente erlaubt. Darüber hinaus müssen Sie sich mit einen gültigen Personaldokument ausweisen können. Das selbstständige Angeln auf Friedfisch darf gemäß § 18 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) jede Person, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Kinder, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, benötigen eine gültige Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer. Ab dem 14. Lebensjahr ist dann zusätzlich zur Angelkarte eine Fischereiabgabemarke erforderlich.

Das Angeln von Raubfischen zum Beispiel Zander und Hecht ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer abgelegten Angelprüfung möglich. Durch die untere Fischereibehörde des Landkreises Oberhavel werden Brandenburger Fischereischeine nur für Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Oberhavel ausgestellt.

Die Fischereiabgabemarken für 2026 (Jahres- und Fünfjahresmarken) können ab sofort zu den Sprechzeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung, in der unteren Fischereibehörde erworben werden.


Angelkarte

Die Angelkarte ist eine privatrechtliche Erlaubnis, die man zusätzlich zur Fischereiabgabemarke erwerben muss, um in den Gewässern des Land Brandenburg angeln zu dürfen. Sie wird unter anderem von den Fischern, dem Landesanglerverband, Angelvereinen, Angelgeschäften, Zeltplatzverwaltungen und Tourismusinformationen ausgegeben. Vielfach können Sie dort auch die Fischereiabgabemarken erwerben.

Fischereiabgabemarke

Die Fischereiabgabemarke ist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis für das Angeln. Sie erhalten diese bei den unteren Fischereibehörden zu den Sprechzeiten nach vorheriger Terminvergabe per E-Mail unter jagd.fischerei@oberhavel.de. Alternativ können Sie die Fischereiabgabemarke auch unter www.angelkarten.com oder in autorisierten Ausgabestellen zum Beispiel in Angelgeschäften erhalten. Mit der Fischereiabgabemarke wird eine personengebundene grüne Nachweiskarte ausgegeben. 

Gebühren: 

FischereiabgabeGebühren
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendenten 14. Lebensjahr gebührenfrei
1 Jahr  12,00 €
5 Jahre   40,00 €

Die Fischereiabgabemarken können im Landkreis Oberhavel an folgenden Verkaufsstellen erworben werden:

  • Anerkannte Touristeninformation "Fürstenberger Seenland" e.V., Markt 5, 16798 Fürstenberg/Havel
  • Seenfischerei Himmelpfort GbR, Stolpseestraße 18, 16798 Fürstenberg/Havel
  • Zoo und Angelcenter Goral, Rathenaustraße 2, 16761 Hennigsdorf
  • Anglertreff Liebenwalde, Birkensteig 9, 16559 Liebenwalde
  • Fisherman´s Partner, Gewerbepark 2 A, 16727 Oberkrämer
  • Kreisanglerverband Oberhavel e.V., Heidelberger Straße 34, 16515 Oranienburg
  • Touristeninformation Oranienburg, Schloßplatz 2, 16515 Oranienburg
  • Touristennformation Zehdenick, Am Markt 11, 16792 Zehdenick
  • Marina im alten Hafen Mildenberg, Ziegelei 11, 16792 Zehdenick
  • Tom´s Angelwelt Marktstraße 16, 16792 Zehdenick
  • Gasthaus & Pension "Zur Fähre" in Burgwall, Havelstraße 49 / 50, 16792 Zehdenick

Kontrollieren Sie beim Kauf immer den örtlichen Geltungsbereich der Angelkarte.

Das Angeln ohne Fischereiabgabemarke und Angelkarte ist eine rechtswidrige Handlung, die von den Ordnungsbehörden verfolgt und geahndet werden kann.

Fischereischeinprüfung

Im Landkreis Oberhavel bieten staatlich anerkannte Angelprüfer die Abnahme der Fischereischeinprüfung gemäß § 19 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) an. Die aktuellen Prüfungstermine und Kosten der Prüfung sind direkt bei den Prüfungsberechtigten zu erfragen.

Für die Zulassung zur Anglerprüfung muss der Antragssteller gemäß § 19 Abs. 2 BbgFischG das 14. Lebensjahr vollendet haben und es dürfen zu dieser Person keine Versagungsgründe für die Ausstellung des Fischereischeins vorliegen. Prüfungsteilnehmer aus anderen Bundesländern müssen sich bei ihrer zuständigen Fischereibehörde erkundigen, ob die Fischereischeinprüfung des Landes Brandenburg anerkannt wird. Die Prüfungssprache ist deutsch.

Staatlich anerkannte Prüfer im Landkreis Oberhavel:

NameTelefonE-Mailadresse
Udo Lebelt 03306 2517 (ab 17:00 Uhr )  udolebelt@gmail.com
Dipl. Ing. Ingo Porenski 0152 51792010  keine Angabe
Kreisanglerverband Oberhavel/Herr Stöwe 03301 524148 fischereischienpruefung-ohv@gmx.de


Weitere Angelprüfer im Land Brandenburg: Anglerprüfung | LELF

Hinweise zur Prüfungsvorbereitung: Anglerprüfung und Fischereischein | MLEUV

Rechtsvorschriften:            

  • Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
  • Verordnung über die Anglerprüfung

Hinweis:

Nach bestandener Fischereischeinprüfung kann in der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde zu den Sprechzeiten ein Fischereischein beantragt werden. Für die Ausstellung eines Fischereischeins sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Prüfungszeugnis im Original
  • aktuelles Passbild
  • Personalausweis 

Für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Landkreis Oberhavel ist die untere Fischereibehörde des Landkreises Oberhavel, Adolf-Dechert-Straße 1 in 16515 Oranienburg zuständig.

Friedfischangeln

Bei der Ausübung der Friedfischangelei zum Beispiel Rotfeder, Schleie und Karpfen besteht im Land Brandenburg keine Fischereischeinpflicht. 

Das Angeln auf Friedfisch darf nach dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) jede Person, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Fischen mit der Friedfischangel nur mit einer volljährigen Aufsichtsperson und über deren gültigen Dokumente erlaubt. 

Für das Friedfischangeln benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fischereiabgabemarke (öffentlich-rechtliche Erlaubnis) sowie eine personengebundene grüne Nachweiskarte zur Fischereiabgabe des Landes Brandenburg
  • Angelkarte/Fischereierlaubnisvertrag (privatrechtliche Erlaubnis) für das jeweilige Gewässer 

Gebühren: 

FischereiabgabeGebühren
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendenten 14. Lebensjahr gebührenfrei
1 Jahr 12,00 €
5 Jahre  40,00 €

Fischereiabgabemarken können Sie zu den Sprechzeiten nach vorheriger Terminvergabe per E-Mail unter jagd.fischerei@oberhavel.de erwerben.

Alternativ können Sie die Fischereiabgabemarke auch unter www.angelkarten.com oder in autorisierten Ausgabestellen zum Beispiel in Angelgeschäften erhalten.

Bitte beachten Sie:

Kontrollieren Sie beim Kauf immer den örtlichen Geltungsbereich Ihrer Angelkarte/Fischereierlaubnisvertrag.

Das Angeln ohne Fischereiabgabemarke und Angelkarte ist eine rechtswidrige Handlung, die von den Ordnungsbehörden verfolgt und geahndet werden kann. 

Rechtsvorschriften:

  • Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
  • Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)

Raubfischangeln

Beim Raubfischangeln werden räuberische Fischarten wie zum Beispiel Hecht, Zander und Barsch beangelt. Für das Raubfischangeln benötigen Sie eine Fischereischein (A), eine Fischereiabgabemarke und die privatrechtliche Erlaubnis (Angelkarte) für das jeweilige Gewässer. 

Für die Ausstellung eines Fischereischeins benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines (A)
  • ein Passbild
  • Personalausweis
  • Nachweis über die bestandene Angelprüfung oder fischereirechtliche Ausbildung  

Gebühren: 

Fischereischeinart Gebühren
Jugendfischereischein ab 8 Jahre bis zum 18. Lebensjahr   2,50 €
Fischereischein 25,00 €

Bitte beachten Sie:

Das Angeln auf Raubfisch ohne Fischereischein stellt ist eine rechtswidrige Handlung und damit eine Straftatbestand nach § 293 Strafgesetzbuch (StGB) dar. 

Rechtsvorschriften:

  • Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
  • Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)

Fischereiaufsicht 

Die Fischereiaufsicht ist im § 39 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg und in der Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher geregelt.

Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen. Alle im Landkreis Oberhavel tätigen Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig. Gemäß § 39 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg sind amtlich verpflichtete Fischereiaufseher ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zun erheben. Die Annahme von Bargeld ist den Fischereiaufsehern nicht gestattet. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen. Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

Fischereipachtvertrag 

Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde. Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.

Anzeigenpflichtige Unterlagen:

  • Eignung des Pächters 
  • unterschriebene Pachtverträge 

Gebühren:

keine

Rechtsvorschriften:

§§ 11 und 12 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG)

Hinweis:

Für den Fischereipachtvertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die spezifischen Regelungen des Landesfischereigesetzes.

Elektrofischfang

Elektrofischfang ist das Fangen von Fischen mit elektrischen Strom und im Land Brandenburg nur unter bestimmten Voraussetzungen und einer Genehmigung durch die untere Fischereibehörde des jeweiligen Landkreises erlaubt.

Eine Zulassung für die Ausübung zum Elektrofischfang ist zweckgebunden, zeitlich befristet und kann nur erteilt werden, wenn der Antragssteller oder der von ihm beauftragten Elektrofischer einen Bediennachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei erbringt. Zudem muss die verwendende Elektroanlage zugelassen sein und den VDE Normen entsprechen.

Unterlagen:              

  • Antrag auf Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfangs
  • Einverständnis des Eigentümers des jeweiligen Gewässers
  • Bediennachweis zum Betreiben von Elektrofischfang
  • Zulassungsschein, das Prüfzeungis oder der Bericht zur Typenprüfung der Elektroanlage

Gebühren:           

 30,00 € pro Jahr/pro Gewässer je nach Einzelfall

Rechtsvorschriften:                        

Elektrofischereiverordnung (EFischV), § 12 Abs. 1, Satz 1 und 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)

Hinweis:

Neben der Genehmigung zur Ausübung des Elektrofischfangs sind möglicherweise weitere gebührenpflichtige Genehmigungen/Zustimmung notwendig.

Datenschutzinformationen

Der Landkreis Oberhavel ist zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt beziehungsweise verpflichtet. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und über Ihre Rechte nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nach § 55 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren.

A. Wer ist der Verantwortliche?

Verantwortlicher für die Verarbeitung: Landkreis Oberhavel, Der Landrat, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, Telefon: 03301 601-0, Fax: 03301 601-80114, E-Mail: info@oberhavel.de, URL: www.oberhavel.de

B. Welche Stelle kann Fragen zum Verarbeitungsverfahren beantworten?

Landkreis Oberhavel, Fachdienst Landwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen per E-Mail an jagd.fischerei@oberhavel.de oder per Telefon: 03301 601 6081 und 6082.

C. Wer kann Fragen zum Datenschutz beantworten?

Landkreis Oberhavel, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, Telefon: 03301 601-1093

D. Wofür werden meine Daten genutzt und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Jugendfischereischeines oder eines Fischereischeines gemäß Fischereigesetz für das Land Brandenburg oder für den Erwerb einer Brandenburger Fischereiabgabemarke oder zur Genehmigung von Angelveranstaltungen gemäß Fischereiordnung des Landes Brandenburg. Die Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg und der Fischereiordnung für das Land Brandenburg, sowie die aufgrund der beiden letztgenannten Gesetze ergangenen weiteren Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung und Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sollten Ihre Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden, so werden Sie vorher darüber informiert und es stehen Ihnen grundsätzlich die weiter unten genannten Rechte zu.

Darüber hinaus verarbeitet die untere Fischreibehörde personenbezogene Daten für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

E. Woher stammen meine Daten und an wen werden meine Daten weitergegeben?

Im Rahmen der Bearbeitung werden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder mit Ihrer Einwilligung in Abhängigkeit von Art und Umfang Ihres Antrages weitergegeben an:
- Externe Stellen (im Einzelfall erfolgt ein Datenabgleich mit den Abnahmeberechtigten für die Fischereischeinprüfung)
Wir erheben die Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst. Im Rahmen der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fischereischeines erfolgt ein Datenabgleich mit der Prüfstelle, bei der die Prüfung abgelegt wurde.

F. Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Ihre Daten werden so lange gespeichert und verarbeitet, wie gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine Speicherung vorschreiben oder dies zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen leiten sich in der Regel aus der fischereirechtlichen Erlaubnis ab. Mit Erlöschen dieser beträgt die anschließende Aufbewahrungsfrist bis zu 15 Jahren.

G. Welche Rechte habe ich?

Auf Ihre Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 DSGVO weisen wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich hin. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten persönlichen Daten. Sollten Daten über Ihre Person falsch oder nicht mehr aktuell sein, dürfen Sie deren Berichtigung verlangen. Sie können außerdem die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Angaben verlangen. Weiterhin besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Das Recht auf Datenübertragung besteht, soweit die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

H. Kann ich mich beschweren?

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt. Es besteht ein Beschwerderecht bei der folgenden Aufsichtsbehörde: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 033203 356-0, Fax: 033203 356-49, E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de, URL: www.lda.brandenburg.de

I. Muss ich meine Daten angeben und was passiert, wenn ich das nicht tue?

Eine Pflicht besteht nicht, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings ist eine Bearbeitung Ihres fischereirechtlichen Anliegens bei unzureichender Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten nicht beziehungsweise nicht mehr möglich.

J. Werden meine Daten für eine automatisierte Bewertung oder Entscheidung genutzt?

Es erfolgt keine personenbezogene automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling), der Sie persönlich betreffenden Aspekte oder eine Ablehnung Ihrer Anfrage durch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit der betreffenden Aufgabenerfüllung.

Häufig gestellte Fragen!

Schon gewusst?

1. Ein Angler fängt einen ihm nicht bekannten Fisch. Wie muss er sich verhalten?

Der Fisch ist schonend in das Gewässer zurückzusetzen, da eine eventuelle Schonzeit sowie das mögliche Mindestmaß nicht bekannt sind.

2. Darf ich auch ohne Fischereischein im Land Brandenburg angeln?

Ja, im Land Brandenburg ist es möglich, auch ohne Fischereischein (Angelschein) zu angeln, wenn man Friedfische (Rotfeder, Rotauge, Karpfen) mit einer Friedfischhandangel fängt. Angeln dürfen nur Personen, die eine Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer besitzen.

3. Ab welchem Lebensjahr ist angeln erlaubt?

In Brandenburg ist das Angeln unter 8 Jahren nur mit einer volljährigen Aufsichtsperson und über deren gültigen Dokumente erlaubt. Ab einem Alter von 8 Jahren darf ein Kind mit einer Friedfischhandangel selbstständig auch ohne Begleitung durch einen Erwachsenen mit einer gültigen Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer angeln. Ab dem 14. Lebensjahr benötigt man für das Friedfischangeln eine Nachweiskarte zur Fischereiabgabe mit eingeklebter Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer.

4. Was ist ein Fischereierlaubnisvertrag?

Ein Fischereierlaubnisvertrag ist eine privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten und wird auch Angelkarte genannt.

5. In welchen Rechtsvorschriften sind die für den Fischfang verbotenen Mittel aufgeführt?

Im Fischereigesetz des Landes Brandenburg (BbgFischG) und der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)

6. Verstößt das Angeln ohne Angelkarte gegen gesetzliche Bestimmungen, auch wenn kein Fangerfolg vorliegt?

Ja, denn allein das Führen fangfertiger Geräte am Gewässer ist ohne Angelkarte verboten.

7. Wie lange ist der Fischereischein im Land Brandenburg gültig?

Der Fischereischein im Land Brandenburg ist unbefristet gültig. Wenn nach der Erteilung Tatsachen bekannt werden, kann eine Versagung des Fischereischeines rechtfertigt sein.

8. Welche Dokumente benötige ich zum Angeln auf Friedfisch?

Unter 8 Jahren ist das Angeln über die gültigen Dokumente einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet. Ab einem Alter von 8 Jahren ist für das Angeln auf Friedfisch eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer erforderlich. Bereits ab dem 14. Lebensjahr benötigt man für das Friedfischangeln die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe mit eingeklebter Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer.

9. Welche Dokumente benötige ich zum Angeln auf Raubfisch?

Einen Fischereischein (A), die Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer.

10. Darf ein Fischereiausübungsberechtigter die gesetzlichen Mindestmaße für sein Gewässer verändern?

Ja, das Mindestmaß darf im Vergleich zur Fischereiordnung aber nur erhöht werden.

11. Was ist Fischwilderei?

Wenn jemand unberechtigt angelt oder fremdes Fischereirecht verletzt. Der Tatbestand Fischwilderei ist nach § 293 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat.