Baugenehmigung
Wenn es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 im Geltungsbereich eines rechtswirksamen qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) handelt und alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind, haben Sie die Möglichkeit, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu beantragen.
In diesem Fall ist den Unterlagen Ihres Bauantrags die entsprechende schriftliche Erklärung der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers (Formular 04.1 BbgBauVorlV) beizulegen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft dann im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Da diese Prüfung im Allgemeinen die Einbeziehung weiterer Ämter erforderlich macht, kann sich der Prüfprozess über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Bitte beachten Sie:
Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn die Unterlagen bereits bei Antragstellung qualitativ und quantitativ den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und damit umfangreiche Nachforderungen vermieden werden.
In diesem Fall ist den Unterlagen Ihres Bauantrags die entsprechende schriftliche Erklärung der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers (Formular 04.1 BbgBauVorlV) beizulegen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht möglich.Die Bauaufsichtsbehörde prüft dann im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Da diese Prüfung im Allgemeinen die Einbeziehung weiterer Ämter erforderlich macht, kann sich der Prüfprozess über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Bitte beachten Sie:
Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn die Unterlagen bereits bei Antragstellung qualitativ und quantitativ den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und damit umfangreiche Nachforderungen vermieden werden.