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Personenbeförderung

Taxi, Mietwagen, Ausflugsfahrten


Sie wollen gewerblich Personen mit einem PKW befördern? Zum Beispiel einen Chauffeur-Service, Shuttle-Service, Limousinenservice, Flughafen-Shuttle, Ausflugsfahrten oder Taxi anbieten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsrecht.


Es wird unterschieden zwischen Taxi- und Mietwagengenehmigungen (Chauffeur-Service, Shuttle-Service) sowie Genehmigungen für den Linienverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen.


Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Genehmigung müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Fachlich geeignet

Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) prüfen und bescheinigen die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs. Grundsätzlich wird die fachliche Eignung durch eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Einzelheiten zur Fachkundeprüfung sowie Anerkennung anderer Abschlüsse können Sie bei der für den Landkreis Oberhavel zuständigen IHK erfragen.

  • Persönlich zuverlässig

Sie gelten als persönlich zuverlässig, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind der Genehmigungsbehörde diverse Bescheinigungen über die Unbedenklichkeit wie Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Verkehrszentralregister vorzulegen.

  • Finanziell leistungsfähig

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.

In der Regel erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstituts sowie diverser Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Diese Informationen finden Sie noch einmal gebündelt in den Merkblättern, Bereich Dokumente auf dieser Seite.


Antrag

Stellen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach der Verkehrsform, die Sie vorhaben anzubieten. Für die folgenden Verkehrsformen liegt die Zuständigkeit nicht beim Landkreis Oberhavel sondern beim Landesamt für Bauen und Verkehr:

  • Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) mit mehr als neun Sitzplätzen
  • Linienverkehr
  • Grenzüberschreitender Verkehr

Wenn Sie vorhaben, eine dieser Verkehrsformen anzubieten, wenden Sie sich bitte direkt an das Landesamt für Bauen und Verkehr:

Für die übrigen Verkehrsformen erhalten Sie die Antragsformulare des Landkreises Oberhavel auf dieser Internetseite oder direkt beim Fachdienst Verkehrsdienstleistungen / Team Personenbeförderung.

Eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) zur Antragstellung ist erforderlich. Der Antrag wird entgegengenommen, sofern dieser vollständig ausgefüllt und lesbar ist.

Unsere Merkblätter finden Sie im Bereich Dokumente auf dieser Seite.

Verfahren

Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag hinsichtlich Ihrer fachlichen Eignung, Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Fristen beginnen erst bei Vorlage eines vollständigen Antrags mit allen benötigten Dokumenten. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von drei Monaten über diesen entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden. Während des Verfahrens werden unter anderem Stellungnahmen von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer und der zuständigen Fachgewerkschaft eingeholt.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid.

Die Genehmigungsdauer beträgt bei einer Ersterteilung der Genehmigung regelmäßig zwei Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

Die Wiedererteilung der Genehmigung kann höchstens auf fünf Jahre befristet werden und ist mindestens drei Monate vor Ablauf, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, zu beantragen.

Gebühren

Für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen werden die Gebühren auf der Grundlage der Kostenverordnung für Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Für die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Amtshandlungen fallen in der Regel folgende Gebühren an:

1. Verkehr mit Taxen (Ersterteilung + Verlängerung einer Genehmigung)

  • Für das erste Kraftfahrzeug: 175,00 Euro
  • Für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren: 150,00 Euro
  • Fahrzeugtausch pro Kraftfahrzeug: 25,00 Euro
  • Berichtigung einer Genehmigungsurkunde: 50,00 Euro
  • Betriebspflichtentbindung pro Kraftfahrzeug
    • 1 bis 3 Monate: 50,00 Euro
    • 3 bis 6 Monate: 100,00 Euro

2. Verkehr mit Mietwagen / Ausflugsverkehr / Ferienziel-Reisen (Ersterteilung + Verlängerung einer Genehmigung)

  • Für das erste Kraftfahrzeug: 275,00 Euro
  • Für jedes weitere in demselben Verfahren: 150,00 Euro
  • Fahrzeugtausch pro Kraftfahrzeug: 25,00 Euro
  • Berichtigung einer Genehmigungsurkunde: 50,00 Euro
  • Ausnahmegenehmigung BOKraft pro Kraftfahrzeug: 100,00 Euro

3. Verkehr mit Taxen und Mietwagen = Mischkonzessionen (Ersterteilung + Verlängerung einer Genehmigung)

  • Für das erste Kraftfahrzeug: 400,00 Euro
  • Für jedes weitere in demselben Verfahren: 200,00 Euro
  • Fahrzeugtausch pro Kraftfahrzeug: 25,00 Euro
  • Berichtigung einer Genehmigungsurkunde: 50,00 Euro
  • Betriebspflichtentbindung pro Kraftfahrzeug
    • 1 bis 3 Monate: 50,00 Euro
    • 3 bis 6 Monate: 100,00 Euro

Bitte beachten Sie:
Wird ihr Antrag von uns abgelehnt oder Sie ziehen diesen zurück, müssen Sie bis zu 75 Prozent der Genehmigungsgebühr bezahlen (vergleiche § 15 Verwaltungskostengesetz – VwKostG).
Die Bearbeitung von Ersterteilungsanträgen kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden (vergleiche § 16 VwKostG).