Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot
Für Fahrten an Sonn- und Feiertagen sowie für Fahrten in Zeiten des Ferienreisefahrverbotes können Sie eine Ausnahmegenehmigung für Ihren LKW und gegebenenfalls dessen Anhänger beantragen.
Voraussetzungen
Folgende Unterlagen fügen Sie Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei:
- ausführliche Begründung, warum zwingend am Sonn- oder Feiertag gefahren werden muss.
- Nachweise zum Transport (zum Beispiel Frachtpapiere und Begleitpapiere)
- Zulassungsbescheinigungen Teil 1 aller eingesetzten Fahrzeuge
- Dringlichkeitsbescheinigung vom Auftraggeber (nur bei Dauergenehmigungen)
Die Anspruchsprüfung Ihres Antrages erfolgt im Einzelfall.
Antrag
Ihren Antrag für eine Ausnahmegenehmigung zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot stellen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder Sie Ihren Wohnort, Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Wird eine Ladung im Ausland aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel nimmt Ihren Antrag gerne per E-Mail oder postalisch entgegen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Antrag Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- Nachweis der Dringlichkeit
- Kopie der Fahrzeugscheine (ZB I)
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.
Zu den dringenden Fällen zählen zum Beispiel:
-
Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
-
Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen
-
Termingerechte Be- oder Entladung von Seeschiffen
Gebühren
Die zu entrichtenden Gebühren entnehmen Sie der Gebührenübersicht Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Für Amtshandlungen werden die Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Während des Verfahrens werden unter anderem Stellungnahmen von den Gemeinden und der Polizei eingeholt. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.