Sprungziele
Inhalt

Haltverbot

Für das zeitlich befristete Abstellen eines Fahrzeuges in einem bestehenden Haltverbot kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Ausnahmegenehmigungen für Haltverbote können bei verschiedenen Interessenslagen sinnvoll sein zu beantragen. Beispielsweise will ein Handwerksbetrieb mit einem betrieblich genutzten Fahrzeug einen dringenden Kundenauftrag mit schwerem Gerät durchführen und muss zum Ent- und Verladen der Geräte im Haltverbot parken. Oder eine körperlich eingeschränkte Person kann aufgrund von Baumaßnahmen nicht mehr an der Meldeadresse parken, weil dort vorübergehend ein Haltverbot eingerichtet ist, und dadurch entsteht ein nicht unerheblicher körperlich nicht zu leistender Wegeaufwand.

Auf dieser Seite können nur Beispiele genannt werden. Die Straßenverkehrsbehörde prüft Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung daher im Einzelfall und anhand der örtlichen Verhältnisse.

Voraussetzungen

Sowohl die nachzuweisende Dringlichkeit als auch die aus der Antragsbegründung hervorgehende zwingende Erfordernis ist maßgeblich entscheidend für eine positive Antragsprüfung.

Antrag

Ihren formlosen Antrag reichen Sie bitte rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vorher – persönlich zu den angegebenen Sprechzeiten, postalisch oder per E-Mail bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel ein. Bei Beantragungen durch Dritte ist dem Antrag eine entsprechende Vollmacht beizufügen.

Gebühren

Die zu entrichtende Gebühr entnehmen Sie der Gebührenübersicht Haltverbot.

Für Amtshandlungen werden die Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Während des Verfahrens werden unter anderem Stellungnahmen von den Gemeinden und der Polizei eingeholt. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.