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Asylbewerber im Landkreis Oberhavel

Fast täglich erreichen unsere Kreisverwaltung Anfragen zum Thema Asyl. Deshalb möchten wir auf dieser Seite einen aktuellen Überblick zu diesem Thema geben. Viele Fragen werden auf diese Weise schnell, einfach und übersichtlich beantwortet.

Zahlen, Daten und Fakten zum Thema Asyl

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es hat Verfassungsrang und wird in Deutschland also nicht nur – wie in vielen anderen Ländern – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt.

Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen verpflichtet, diesen Menschen Schutz zu bieten und ihnen in angemessener Art und Weise zu helfen.

Die Begriffe Flüchtlinge, Asylbewerber und Asylsuchende werden im Alltag oft vermischt. Dabei unterscheidet diese Gruppen etwas sehr Essenzielles: Bei einem Flüchtling wurde seine Flüchtlingseigenschaft bereits anerkannt. Ein Asylsuchender wurde im Bundesgebiet registriert. Der Asylantrag konnte jedoch noch nicht gestellt werden. Ein Asylbewerber ist eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, also Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung ersucht und dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Aufnahme von Asylsuchenden
und Asylbewerbern

Die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg ist in Eisenhüttenstadt im Landkreis Oder-Spree. Diese Einrichtung gehört zu der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH), die der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales Brandenburg (MIK) unterstellt ist. 

Aufgrund der weltweiten Krisen kommen Asylsuchende und Asylbewerber nach Brandenburg. Diese stammen vor allem aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Iran, Eritrea und Kamerun.

Nach maximal sechs Monaten werden Asylsuchende beziehungsweise Asylbewerber in Brandenburg auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Das Landesaufnahmegesetz verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte, Asylbewerber aufzunehmen und vorläufig unterzubringen.

Die Verteilung erfolgt auf Basis einer unter anderem die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote. Laut § 4 Absatz 1 der Verteilungsverordnung ist die Zentrale Ausländerbehörde dafür zuständig und verantwortlich, Asylsuchende auf die Kommunen zu verteilen.

Zuteilung von Asylbewerbern nach dem
"Königsteiner Schlüssel"

Die Bundesrepublik Deutschland verteilt die Flüchtlinge beziehungsweise Asylsuchenden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel". Danach wird festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach den Steuereinnahmen (2/3 der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2020 hat Nordrhein-Westfalen die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen. Das Bundesland Brandenburg hat aktuell etwas mehr als drei Prozent der in Deutschland neu ankommenden Flüchtlinge unterzubringen.

Die Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten. Daneben spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland aufnehmen muss und werden nach dem "Königsteiner Schlüssel" festgesetzt. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

Von den in das Land Brandenburg verteilten Asylsuchenden beziehungsweise Asylbewerbern werden 9,2 Prozent in den Landkreis Oberhavel verteilt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Häufig gestellte Fragen werden Ihnen hier beantwortet.