Hinweise
Zu A und B
Kursiv Gedrucktes wird von der Beh
örde ausgefüllt.
Zu A 1
Soll der Wechsel der Betreiberin/des Betreibers angezeigt werden, sind hier die Angaben zum/zur neuen Betreiber/in einzutragen.
Zu A 2
Angaben nur sofern von A 1 verschieden.
Zu A 3
Bei Bedarf Seiten beifügen.
Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind gemäß § 2 Absatz 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Einheit erfolgt durch den/der Betreiber/in und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck. Betrieblich verbundene unselbstständige Einheiten bilden eine Anlage.
Zu B
Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.
Zu B 3
Lagern
ist gemäß § 2 Absatz 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
Abfüllen
ist gemäß § 2 Absatz 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen
ist gemäß § 2 Absatz 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.
Herstellen
ist gemäß § 2 Absatz 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln
ist gemäß § 2 Absatz 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Verwenden
ist gemäß § 2 Absatz 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
Rohrleitungen
sind gemäß § 2 Absatz 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel. Diese sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.
Zu B 4
Erläuterungen zum Tabellenkopf:
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Spalte 3
Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Absatz 2-10 AwSV.
Bei
Lageranlagen
ergibt sich gemäß § 39 Absatz 3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines
Fass- und Gebindelagers
ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.
Bei
Abfüllanlagen
ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Absatz 4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Bei
Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden
wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen gemäß § 39 Absatz 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.