Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeigende/r
gemäß § 40 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl.I Seite 905)
Ort:
Datum:
Bearbeiter/in:
Telefon:
E-Mail:
Aktenzeichen:
Zuständige Behörde
Eingangsdatum der Anzeige:
Registriernummer:
A Allgemeine Angaben
A 1.1
A 1
Betreiber/in
Name/Firma:
A 1.2
Straße, Hausnummer:
A 1.3
Postleitzahl:
A 1.4
Ort:
A 1.5
Telefon:
A 1.6
Fax:
A 1.7
E-Mail:
A 2.1
A 2
Eigentümer/in
Name/Firma:
A 2.2
Straße, Hausnummer:
A 2.3
Postleitzahl:
A 2.4
Ort:
A 3.1
A 3
Auflistung der Anlagen, die hiermit angezeigt werden
Laufende
Nummer:
A 3.2
Bezeichnung:
Betreiber/in
(Datum, Name, Unterschrift, Firmenstempel)
Seite 1 von 6
Landkreis Oberhavel
Fachdienst Wasserwirtschaft
(untere Wasserbehörde)
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Iris Koennecke
Telefon: 03301 601-6017
Fax: 03301 601-80227
E-Mail: Iris.Koennecke@oberhavel.de
Ansprechpartner:
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise (Seite 5 und 6) sowie die datenschutzrechtlichen Hinweise (zwei Seiten) am Ende des Formulars.








Isabel Kienbaum
Telefon: 03301 601-6018
Fax: 03301 601-80227
E-Mail: Isabel.Kienbaum@oberhavel.de
B Angaben zu der einzelnen angezeigten Anlage (Laufende Nummer aus A 3.1)
B 1
Standort der Anlage
B 1.1
Straße, Hausnummer:
B 1.2
Postleitzahl:
B 1.3
Ort:
B 1.4
Gemarkung:
B 1.5
Flur:
B 1.6
Flurstücksnummer:
B 2
Angezeigt wird
B 2.1
das Errichten (Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen)
einer Neuanlage
beabsichtigter Beginn der
Maßnahme (Baubeginn) am
voraussichtliche
Inbetriebnahme am
B 2.2
die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage
in Betrieb seit
B 2.3
das Stillegen
B 2.4
der Wechsel des Betreibers/der Betreiberin, dazu Angaben zum/zur bisherigen Betreiber/in
B 2.4.1
Name/Firma:
B 2.4.2
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl:
B 2.4.4
Ort:
B 2.4.3
B 3
Anlage zum
B 3.1
Lagern - in ortsfesten oder ortsfest benutzten Behältern
B 3.2
Lagern - in ortsbeweglichen Behältern (zum Beispiel Fässern, Gebinde)
B 3.3
Abfüllen
B 3.4
Umschlagen
B 3.5
Herstellen und Behandeln sowie Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
und öffentlicher Einrichtungen
B 3.6
innerbetrieblichen Befördern in Rohrleitungen, die den Bereich des Werksgeländes
nicht überschreiten (§ 62 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz)
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es erfolgen Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1
AwSV führen
voraussichtliche Stillegung am
in Betrieb seit
B 2.5
Nachträgliche Anzeige einer bestehenden Anlage (Prüfberichte sind beizulegen)
einwandige Rohrleitungen
mit Rückhalteeinrichtung
B 4
Bauart der Anlage
1
Bauart
Anzahl
Maßgebendes
Einzelvolumen
Material der Behälter
(Mehrfachnennung möglich)
Metall
GfK
anderer
Kunst-
stoff
Sons-
tiges
2
3
4
B 4.1
unter-
irdisch
einwandige
Behälter
doppelwandige Behälter
mit Leckanzeige
B 4.2
ober-
irdisch
einwandige
Behälter mit
Rückhalteeinrichtung
doppelwandige Behälter
mit Leckanzeige
einwandige
Behälter ohne
Rückhalteeinrichtung
B 4.3
Bauart der Rohrleitungen
1
Bauart
Anzahl
Material der Rohrleitungen
(Mehrfachnennung möglich)
Metall
GfK
anderer
Kunst-
stoff
Sons-
tiges
2
4
B 4.3.1
unter-
irdisch
einwandige selbstsichernde
Saugleitung
einwandige Rohrleitungen
im Schutzrohr
B 4.3.2
ober-
irdisch
einwandige Rohrleitungen
ohne Rückhalteeinrichtung
doppelwandige Rohrleitungen
mit Leckanzeige
doppelwandige Rohrleitungen
mit Leckanzeige
B 5
Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen wird
Heizöl
geplanter Jahresverbrauch (m³)
B 5.1
Dieselkraftstoff
geplanter Jahresverbrauch (m³)
B 5.2
Ottokraftstoff
geplanter Jahresverbrauch (m³)
B 5.3
sonstige wassergefährdende Stoffe
B 5.4
geplante Anzahl Abfüllvorgänge
aufschwimmende Stoffe
B 5.4
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Seite 4 von 6
B 6
Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV)
Chemische Bezeichnung
oder Handelsname für Stoff oder
Gemisch
Aggregat-
zustand
Gemisch
ja/nein
WGK
maßgebendes Volumen
des Stoffes oder
Gemisches in m³ bzw. t
1
2
3
4
5
B 6.1
B 6.2
B 6.3
Volumen der Anlage in (m³) oder (t)
maßgebliche WGK der Anlage
Gefährdungsstufe der Anlage
B 7
Folgende Unterlagen sind vorzulegen
Bei Neu- und bestehenden Anlagen (nach B 2.1, B 2.2 oder B 2.4):
B 7.1
B 7.3
x
Übersichtsplan, Lageplan mit eingetragenem Standort; Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000
x
Aufstellungsplan mit Angabe der laufenden Nummer gemäß A 3.1
x
Nachweise zur Einstufung der Stoffe und Gemische, zum Beispiel Dokumentationsformblätter zur Einstufung nach Anlage 2 AwSV, Sicherheitsdatenblätter (SDB nach Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
x
technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind
x
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
Für eine Anlage, die stillgelegt wird (B 2.3):
x
Erklärung des Fachbetriebes nach § 62 AwSV über die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung (sofern die Anlage der Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV unterliegt)
x
Abschließender Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 AwSV eines Sachverständigen nach § 52 AwSV nach Stilllegung der Anlage (nur, sofern für die Anlage eine Prüfung nach den Spalten 4 der Anlagen 5 und 6 zur AwSV vorgeschrieben ist)
(1 bis n)
allgemein
wasser-
gefährdend
B 7.2
Für eignungsfeststellungspflichtige Anlagen, die auf Grundlage des § 41 AwSV von der Eignungsfeststellung ausgenommen werden sollen:
x
Gutachten gemäß § 41 Absatz 2 Nummer 2 AwSV eines Sachverständigen das bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 41 AwSV vorliegen und die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt
aktuell veröffentlichte Stoffeinstufungen
recherchierbar unter: Rigoletto
(https://webrigoletto.uba.de/rigoletto)
WGK1
WGK2
WGK3
A
B
C
D
Seite 5 von 6
Hinweise

Zu A und B
Kursiv Gedrucktes wird von der Beh örde ausgefüllt.

Zu A 1
Soll der Wechsel der Betreiberin/des Betreibers angezeigt werden, sind hier die Angaben zum/zur neuen Betreiber/in einzutragen.

Zu A 2
Angaben nur sofern von A 1 verschieden.

Zu A 3
Bei Bedarf Seiten beifügen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind gemäß § 2 Absatz 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie  Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Einheit erfolgt durch den/der Betreiber/in und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck. Betrieblich verbundene unselbstständige Einheiten bilden eine Anlage.

Zu B
Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.

Zu B 3
Lagern ist gemäß § 2 Absatz 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
Abfüllen ist gemäß § 2 Absatz 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen ist gemäß § 2 Absatz 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.
Herstellen ist gemäß § 2 Absatz 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln ist gemäß § 2 Absatz 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Verwenden ist gemäß § 2 Absatz 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
Rohrleitungen sind gemäß § 2 Absatz 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel. Diese sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.

Zu B 4
Erläuterungen zum Tabellenkopf:

· Spalte 3

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Absatz 2-10 AwSV.

Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Absatz 3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Absatz 4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen gemäß § 39 Absatz 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.













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Volumen (V)
in Kubikmetern ( m³)
oder Masse in Tonnen (t)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
WGK 1
WGK 2
WGK 3
<= 0,22 oder 0,2 t
> 0,22 m³ oder 0,2 t <=1
> 1 <= 10
> 10 <= 100
> 100 <=1000
> 1000
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe B
Stufe C
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe B
Stufe B
Stufe C
Stufe C
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Bei Biogasanlagen gem äß § 2 Absatz 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Absatz 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Absatz 9 AwSV).

· Spalte 4
Das Material ist lediglich anzukreuzen. Mehrfachnennungen sind möglich. GfK steht als Abkürzung für glasfaserverstärkten Kunststoff.

Zu B 4.1 und 4.2
"Unterirdische Anlagen"  sind gemäß § 2 Absatz 15 AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil (Behälter, Rohrleitungen) unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile,
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

Zu B 5
Gegebenenfalls ergänzende Beschreibungen beifügen.

Zu B 6
Entfällt für Biogasanlagen gemäß § 2 Absatz 14 AwSV bei ausschließlicher Verwendung von allgemein wassergefährdenden Stoffen (§ 3 Absatz 2 AwSV)
Bei Bedarf Seiten beifügen.
In der Tabelle sind alle in der Anlage befindlichen Stoffe oder Gemische (1 bis n) aufzuführen.

Erläuterungen zum Tabellenkopf:

· Spalte 2
· Für die Stoffe oder Gemische sind gemäß § 2 Absatz 5-7 AwSV die Aggregatzustände anzugeben (fest, flüssig oder gasförmig).

· Spalte 4
· Die Einstufung von Stoffen oder Gemischen als nicht wassergefährdend (nwg) oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) hat nach den Maßgaben des Kapitels 2 der AwSV zu erfolgen.  

· Spalte 5
· Hier ist das entsprechend § 39 AwSV  im bestimmungsgemäßen Betrieb maßgebende Volumen des jeweiligen Stoffes oder Gemisches einzutragen. Bei gasförmigen Stoffen ist deren maßgebende Masse in Tonnen (t) anzusetzen.

Zu B 6.1
Das Volumen der Anlage ergibt sich  aus der Summation der Angaben in der Spalte 5.
Darüber hinaus wird auf die Hinweise zu B 4, Spalte 3, verwiesen

Zu B 6.2
Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß § 39 Absatz 1 AwSV  nach § 39 Absatz 10 AwSV zu erfolgen.

Zu B 6.3
Die Gefährdungsstufe ermittelt sich gemäß § 39 Absatz 1 AwSV aus dem Volumen der Anlage (B 6.1) und der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse (B 6.2).




Zu B 7
Die Unterlagen sind für den jeweiligen angezeigten Tatbestand beizufügen.
Sollte für die angezeigte Anlage  eine Eignungsfeststellung  erforderlich sein, wird auf die Vorschriften des § 63 WHG in Verbindung mit den §§ 41 und 42 AwSV verwiesen.
Auskünfte hierzu erteilt die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.

Zu B 7.2
gilt nicht für HBV- und Heizölverbraucheranlagen


Tabelle aus § 39 Absatz 1 AwSV  "Gefährdungsstufen von Anlagen":
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URL: www.oberhavel.de

B. Welche Stelle kann Fragen zum Verarbeitungsverfahren beantworten?
Landkreis Oberhavel, Fachdienst Wasserwirtschaft

C. Wer kann Fragen zum Datenschutz beantworten?
Landkreis Oberhavel
Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg
Telefon: 03301 601-1093, E-Mail: Datenschutz@oberhavel.de

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- Externe Stellen (Gewässerunterhaltungsverbände, Trink- und Abwasserzweckverbände)









Landkreis Oberhavel
Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachdienst Wasserwirtschaft (untere Wasserbehörde)
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg







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I. Kann ich mich beschweren?
Es besteht ein Beschwerderecht bei der folgenden Aufsichtsbehörde:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow,
Telefon: 033203 356-0, Fax: 033203 356-49, E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de
URL: www.lda.brandenburg.de

J. Muss ich meine Daten angeben und was passiert, wenn ich das nicht tue?
Eine Pflicht besteht nicht, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings  ist eine Bearbeitung Ihres wasserrechtlichen Anliegens bei unzureichender Bereitstellung erforderlicher
personenbezogener Daten nicht beziehungsweise nicht mehr möglich.

K. Werden meine Daten für eine automatisierte Bewertung oder Entscheidung genutzt?
Es erfolgt keine personenbezogene automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling), der Sie persönlich betreffenden Aspekte oder eine Ablehnung Ihrer Anfrage durch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit der betreffenden Aufgabenerfüllung.








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