Datenerfassungsblatt zur Ausstellung einer
Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
1. Erklärende(r)
Familienname (Geburtsname)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Nachstehende Angaben dienen der Ausstellung einer Verpflichtungserklärung und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörde des Landkreises Oberhavel.
Hinweis
Gemäß §§ 66 ff AufenthG haften Sie als Verpflichtungsgeber/in bis zum Zeitpunkt der Ausreise Ihres Besuchers/Besucherin für alle Aufwendungen, die der Bundesrepublik Deutschland durch ihn/sie entstehen (zum Beispiel Krankheitskosten, Kosten einer evtl. Abschiebung, Sozialleistungsbezug). Um diese ggf. eintretende Erstattungsverpflichtung sicher zu stellen, prüft die Ausländerbehörde Ihre Vermögensverhältnisse. Wir bitten dafür um Verständnis.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein dem Verpflichtungsgeber überlassen ist, gegebenenfalls die Vertrauenswürdigkeit des Gastes noch vor der Visumserteilung einzuschätzen. Eine Rücknahme der Verpflichtungserklärung nach Visumserteilung ist nicht möglich. Die Erhebung und Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund der §§ 86 und 87 des Aufenthaltsgesetzes.
Vorname
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit/en
Personalausweis/Reisepass, Nummer
Aufenthaltsstatus (nur bei Ausländern)
Beruf
Telefon (Angabe freiwillig)
E-Mail (Angabe freiwillig)
2. Besucher/in
Familienname
Vorname
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit/en
Reisepass-Nummer
Anschrift im Ausland
Familienstand
Verwandtschaftsbeziehung zum/zur Gastgeber/in
Geschlecht (w/m/d)
Verpflichtungserklärung ab
Anschrift in Deutschland (nur wenn nicht wie 1.)
Begleitende(r) Ehegatte/-gattin (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht)
1. Begleitendes Kind (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht)
2. Begleitendes Kind (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht)
3. Begleitendes Kind (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht)
Zweck des Aufenthalts
Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts
3. Bonität
Wohnfläche (m²)
Betrag monatliche Belastung (Warmmiete in Euro)
3.1 Wohnverhältnisse
Es handelt sich um
Name/Firmenname
Anschrift
3.2 Arbeitgeber/in
Arbeitsvertrag
Beschäftigt seit
Nettoeinkommen in Euro
3.3 Einkommen
Sonstiges Einkommen in Euro (zum Beispiel Mieteinnahmen)
Sonstiges Einkommen in Euro
Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder
3.4. Ausgaben/Verpflichtungen
durchschnittliches Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder
Summe der sonstigen Verpflichtungen (Kredite, Versicherungen et cetera) in Euro
In der Ausländerbehörde sind folgende Unterlagen im Original vorzulegen
Personalausweis/Reisepass
Hinweise
-
Mietvertrag/Nachweis Wohneigentum
-
Gebühr 29,00 Euro
-
Zur Prüfung der Bonität sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.
Sparbücher (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten: "Landkreis Oberhavel, Der Landrat, vertreten durch die Ausländerbehörde"); Sperrkonto
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Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen
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Bankbürgschaften
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Steuerbescheid (In der Regel ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend.)
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Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung
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"Bescheinigung in Steuersachen" des Finanzamtes
-
Zur Gebührenerhebung
Der sich Verpflichtende (Erklärende) trägt die Kosten für die Belege.
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren in Höhe von 29,- Euro erhoben (§ 47 Absatz 1 Nummer 12 Aufenthaltsverordnung). Darin enthalten ist auch die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungsgebers.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch mehrere Verpflichtungsgeber sind die Gebühren entsprechend zu erheben, das heißt bei zwei Verpflichtungsgebern sind die Gebühren doppelt zu erheben.

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung).
Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch: