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Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land

Sie haben sich ein fabrikneues Fahrzeug in einem EU-Land gekauft.

Voraussetzungen

  • der Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder der Ort der beteiligten Niederlassung muss im Landkreis Oberhavel sein
  • das Fahrzeug muss sich in Deutschland befinden
  • es dürfen keine Gebührenrückstände beim Landkreis Oberhavel vorliegen
  • es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
  • bei Erledigung durch Dritte:
    • eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
    • der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original

benötigte Unterlagen

  • Kaufvertrag bzw. Originalrechnung mit Erklärung des Händlers/Importeurs, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Fahrzeugpapiere zugeteilt wurden
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=CoC-Papier / Certificate of Conformity)
  • Umsatzsteuererklärung
  • FIN-Prüfungsnachweis (Fahrzeugidentifikationsnummer) von einer Untersuchungsstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, usw.) zur Identifizierung des Fahrzeuges vor der Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 14 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
        • Ausnahmen von der Identifizierungspflicht sind Importfahrzeuge, für die im EU-Mitgliedstaat bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate 
  • bei Erledigung durch Dritte:
    • eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
    • der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
  • Ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung, nicht älter als sechs Monate, vorzulegen
  • bei Firmen ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung, nicht älter als fünf Jahre, vorzulegen
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original



Gebühren

  • 30,00 Euro Gebühr für die Zulassung des Neufahrzeuges
  •   4,40 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
  •   0,30 Euro Gebühr je Klebesiegel (die Menge der verwendetet Klebesiegel variieren je nach Vorgang)
  • 10,20 Euro Gebühr für ein Wunschkennzeichen 
  •   2,60 Euro Gebühr für die vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens
  •   5,30 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer Feinstaubplakette 
  • 10,20 Euro zusätzliche Gebühr, falls eine technische Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde
  • 39,50 Euro zusätzliche Gebühr, falls für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Einzelgenehmigung nach § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge erfolgen muss
  • 15,30 Euro zusätzliche Gebühr, wenn der Abruf der Daten gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung beim Kraftfahrtbundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Das ist dann der Fall, wenn in Ziffer 3 zum Fahrzeugbrief und/oder in Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Verschlüsselung (zum Beispiel 000 000) vorhanden ist. 


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