Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land
Sie haben sich ein fabrikneues Fahrzeug in einem EU-Land gekauft.
Voraussetzungen
- der Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder der Ort der beteiligten Niederlassung muss im Landkreis Oberhavel sein
- das Fahrzeug muss sich in Deutschland befinden
- es dürfen keine Gebührenrückstände beim Landkreis Oberhavel vorliegen
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
benötigte Unterlagen
- Kaufvertrag bzw. Originalrechnung mit Erklärung des Händlers/Importeurs, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Fahrzeugpapiere zugeteilt wurden
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=CoC-Papier / Certificate of Conformity)
- Umsatzsteuererklärung
- FIN-Prüfungsnachweis (Fahrzeugidentifikationsnummer) von einer Untersuchungsstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, usw.) zur Identifizierung des Fahrzeuges vor der Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 14 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
-
-
- Ausnahmen von der Identifizierungspflicht sind Importfahrzeuge, für die im EU-Mitgliedstaat bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
-
-
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- Ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung, nicht älter als sechs Monate, vorzulegen
- bei Firmen ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung, nicht älter als fünf Jahre, vorzulegen
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original
Gebühren
- 30,00 Euro Gebühr für die Zulassung des Neufahrzeuges
- 4,40 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
- 0,30 Euro Gebühr je Klebesiegel (die Menge der verwendetet Klebesiegel variieren je nach Vorgang)
- 10,20 Euro Gebühr für ein Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro Gebühr für die vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens
- 5,30 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer Feinstaubplakette
- 10,20 Euro zusätzliche Gebühr, falls eine technische Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde
- 39,50 Euro zusätzliche Gebühr, falls für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Einzelgenehmigung nach § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge erfolgen muss
- 15,30 Euro zusätzliche Gebühr, wenn der Abruf der Daten gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung beim Kraftfahrtbundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Das ist dann der Fall, wenn in Ziffer 3 zum Fahrzeugbrief und/oder in Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Verschlüsselung (zum Beispiel 000 000) vorhanden ist.
Zahlungsmöglichkeiten
- EC-Zahlungen können direkt am Schalter entrichtet werden
- Bar-Zahlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten der Bar-Kasse möglich