Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk ohne Halterwechsel
Sie sind in den Landkreis Oberhavel gezogen und möchten Ihr Fahrzeug auf Ihren neuen Hauptwohnsitz/Betriebssitz ummelden.
Voraussetzungen
- der Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder der Ort der beteiligten Niederlassung muss im Landkreis Oberhavel sein
- es dürfen keine Gebührenrückstände beim Landkreis Oberhavel vorliegen
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- bisherige Kennzeichen können übernommen werden, sollten Sie ein OHV-Kennzeichen wünschen, sind die alten Kennzeichenschilder vorzulegen
Bitte beachten Sie, dass die Feinstaubplakette bei einem Kennzeichenwechsel ihre Gültigkeit verliert.
benötigte Unterlagen
| bisheriges Kennzeichen wird übernommen |
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als sechs Monate
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate vorzulegen
- bei Firmen: ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung nicht älter als fünf Jahre vorzulegen
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der/des Erziehungsberechtigten im Original
| mit Kennzeichenwechsel |
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
- bisherige Kennzeichen
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, nicht älter als sechs Monate
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate vorzulegen
- bei Firmen: ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung nicht älter als fünf Jahre vorzulegen
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der/des Erziehungsberechtigten im Original
Gebühren
- 23,60 Euro Gebühr für die Umschreibung mit Kennzeichenübernahme
- 27,10 Euro Gebühr bei einer Umschreibung auf OHV-Kennzeichen
- 3,20 Euro Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister
- 0,30 Euro Gebühr je Klebesiegel (die Menge der verwendeten Klebesiegel variiert je nach Vorgang)
- 10,20 Euro Gebühr für ein Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro Gebühr für die vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens
- 4,40 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
- 5,30 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer Feinstaubplakette
- 5,10 Euro zusätzliche Gebühr bei notwendiger Umwandlung von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein in EU-Recht
- 10,20 Euro zusätzliche Gebühr, falls eine technische Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde
- 15,30 Euro zusätzliche Gebühr, wenn der Abruf der Daten gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung beim Kraftfahrtbundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Das ist dann der Fall, wenn in Ziffer 3 zum Fahrzeugbrief und/oder Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Verschlüsselung (zum Beispiel 000 000) vorhanden ist.
Zahlungsmöglichkeiten
- EC-Zahlungen können direkt am Schalter entrichtet werden
- Bar-Zahlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten der Bar-Kasse möglich