Zulassung eines außer Betrieb gesetzten/abgemeldeten Fahrzeuges
Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes (abgemeldetes) Fahrzeug, wieder auf Ihren Namen zulassen?
Hinweis:
Sie dürfen mit einem ungestempelten, auf sich reservierten Kennzeichen Fahrten durchführen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zulassung stehen.
Die Reservierung des/der Kennzeichen muss bereits bei der Außerbetriebsetzung eines vorherigen Fahrzeuges auf Sie erfolgt sein. Die Fahrt darf nur im Landkreis Oberhavel oder in einem unmittelbar angrenzenden Landkreis vorgenommen werden und muss zwingend bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sein.
Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht und die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist zwingend mitzuführen.
Es ist nicht erlaubt, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Voraussetzungen
- der Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder der Ort der beteiligten Niederlassung muss im Landkreis Oberhavel sein
- es dürfen keine Gebührenrückstände beim Landkreis Oberhavel vorliegen
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate vorzulegen
- bei Firmen ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung nicht älter als fünf Jahre vorzulegen
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original
Gebühren
- 23,00 Euro Gebühr für die Wiederzulassung mit gleichem Kennzeichen
- 30,00 Euro Gebühr für die Wiederzulassung mit neuem Kennzeichen
- 1,20 Euro Berichtigung für das Zentrale Fahrzeugregister
- 0,30 Euro Gebühr je Klebesiegel (die Menge der verwendetet Klebesiegel variieren je nach Vorgang)
- 10,20 Euro Gebühr für ein Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro Gebühr für die vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens
- 4,40 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
- 5,30 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer Feinstaubplakette
- 5,10 Euro zusätzliche Gebühr bei notwendiger Umwandlung von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein in EU-Recht
- 10,20 Euro zusätzliche Gebühr, falls eine technische Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde
- 15,30 Euro zusätzliche Gebühr, wenn der Abruf der Daten gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung beim Kraftfahrtbundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Das ist dann der Fall, wenn in Ziffer 3 zum Fahrzeugbrief und/oder Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Verschlüsselung (zum Beispiel 000 000) vorhanden ist.
Zahlungsmöglichkeiten
- EC-Zahlungen können direkt am Schalter entrichtet werden
- Bar-Zahlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten der Bar-Kasse möglich