Kreisstraßen Antragsverfahren
Für Handlungen, die die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch nehmen, wie die Errichtung oder Änderung von Zufahrten, Bauarbeiten oder Veranstaltungen, ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Der Landkreis Oberhavel, Fachdienst Baudienstleistungen, erhebt für die Bearbeitung solcher Anträge bzw. für entsprechende Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO).
Die Übersicht der Gebührensätze finden Sie hier: Gebührenübersicht
Hinweis: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine gegebenenfalls erforderlichen weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder verkehrsrechtlichen Anordnungen.
Grundlegendes zur Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt formlos. Die genauen Antragsvoraussetzungen richten sich nach dem Nutzungszweck. Bitte entnehmen Sie den jeweiligen untenstehenden Kategorien die benötigten Unterlagen und senden Sie den vollständigen Antrag vorzugsweise per E-Mail an Kreisstrassen@oberhavel.de oder postalisch an den Landkreis Oberhavel, Fachdienst Baudienstleistungen/Kreisstraßen.
Bitte reichen Sie Anträge möglichst mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn ein. Eine Bearbeitung ist erst möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Darunter fallen beispielsweise die Aufstellung von nichtamtlichen Hinweisschildern oder Verkehrsspiegeln, die Errichtung einer Zufahrt außerhalb einer Ortsdurchfahrt oder die Änderung einer Zufahrt innerhalb einer Ortsdurchfahrt sowie die Verlegung von Leitungen zur Daseinsvorsorge (Wasser, Abwasser, Strom).
Mindestangaben bei Antragstellung:
- Sondernutzungsnehmende/Antragstellende
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße, z. B. K 6500, Abschnitt 010, von 1,234 km bis 4,321 km); hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan/Skizze oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Art der Sondernutzung
- sofern gegeben: Angaben zur Verlegeart/-tiefe
- Beginn und Dauer der Sondernutzung
Gebühren: siehe Gebührenübersicht
Aufbruchgenehmigung
Für das Herstellen von Baugruben für Hausanschlüsse oder sonstige kleinere Maßnahmen ohne direkten Eingriff in die Fahrbahn.
Mindestangaben bei Antragsstellung:
- Ausführende Firma/Antragstellende
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße, z. B. K 6500, Abschnitt 010, von 1,234 km bis 4,321 km); hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan/Skizze oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Anzahl der Baugruben
- Beginn und Dauer der Arbeiten
Gebühren: siehe Gebührenübersicht
Zustimmung nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Mindestangaben bei Antragsstellung:
- Ausführende Firma/Antragstellende
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße, z. B. K 6500, Abschnitt 010, von 1,234 km bis 4,321 km); hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan/Skizze oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Angabe über Zuständigkeiten/Ansprechpersonen und entsprechende Kontaktdaten
- Anzahl der kreuzenden/querenden Linien
- Gesamtlänge der zu verlegenden Leitungen im Straßenraum
- Angaben zur Verlegeart/-tiefe
- Beginn und Dauer der Arbeiten
Gebühren: siehe Gebührenübersicht
Ausnahmen im Anbauverfahren gemäß § 24 Abs. 9 BbgStrG
Die Straßenbaubehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 24 Abs. 1, 5 und 7 BbgStrG zulassen.
Mindestangaben bei Antragsstellung:
- Sondernutzungsnehmende/Antragstellende
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße, z. B. K 6500, Abschnitt 010, von 1,234 km bis 4,321 km); hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan/Skizze oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Art der Ausnahme mit Begründung
- sofern notwendig: Dauer des Ausnahmetatbestandes
Gebühren: siehe Gebührenübersicht
Hinweis: Der Landkreis Oberhavel behält sich vor, bei genehmigungspflichtigen Arbeiten ohne erforderliche Erlaubnis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 47 BbgStrG i. V. m. § 46 BbgStrG zu prüfen.