Wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, erlässt das Hauptzollamt zunächst Mahnungen und gegebenenfalls eine Vollstreckungsankündigung.
Bleibt die Zahlung trotzdem aus, stellt das Hauptzollamt einen Antrag auf Abmeldung von Amts wegen gemäß § 14 Absatz. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde hat weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige des Hauptzollamtes anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sie werden dann durch die Zulassungsbehörde aufgefordert, die Beglichung des Zahlungsrückstandes vorzunehmen und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt nachzuweisen.
Erfolgt weiterhin keine Zahlung oder kein Nachweis der Erledigung, wird ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges eröffnet.