Sprungziele
Inhalt

Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Die Zulassungsbehörde kann die zwangsweise Ausserbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:


  • beim Eingang einer Anzeige des Versicherers, dass nicht oder nicht ausreichend Haftpflichtversicherungsschutz besteht gemäß § 51 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 

  • beim Eingang eines Antrages des Hauptzollamtes gemäß § 14 Absatz. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abmeldung von Amts wegen) aufgrund der Nichtzahlung der Kfz-Steuer

  • beim Eingang einer Mitteilung über abgelaufene Hauptuntersuchung, Verkehrsunsicherheit, Hersteller-Rückrufaktionen, mangelnde Verkehrstauglichkeit oder sonstige Mängel eines Fahrzeuges

  • beim Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Änderung der Anschrift des Fahrzeughalters gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 und § 15 Absatz 4 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 

  • beim Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Änderung des Namens des Fahrzeughalters (zum Beispiel nach Heirat oder Scheidung)

  • beim Eingang einer Mitteilung über die unterlassene Umschreibung auf einen neuen Fahrzeughalter gemäß § 15 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die fahrzeughaltende Person im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen.

Die entsprechenden Nachweise müssen der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Ausserbetriebsetzung des Fahrzeuges veranlasst und das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben. Das bedeutet, dass die Fahrzeug-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein eingezogen werden.

Ansprechpartner im Bereich der Anzeigenbearbeitung