Sie haben von uns eine Mitteilung bekommen, dass für Ihr Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Alle zugelassenen Fahrzeuge müssen zwingend einen durchgehenden und ununterbrochenen Versicherungsschutz nachweisen (§§ 3 Abs.1 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung - FZV).
Besteht für ein Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - keine Kfz-Haftpflichtversicherung, erhält die Zulassungsstelle von der Versicherung eine Mitteilung nach § 51 FZV über das Erlöschen des Versicherungsschutzes.
Nach Eingang einer solchen Versicherungsanzeige ist die Zulassungsstelle gesetzlich dazu verpflichtet, umgehend tätig zu werden und das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu erforderliche Zwangsmaßnahmen müssen innerhalb von vier Wochen eingeleitet und überwacht werden (Nachhaftungsfrist).
Die Zulassungsbehörde hat weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sollten Sie von uns wegen fehlendem Versicherungsschutz eine Aufforderung zum sofortigen Nachweis einer gültigen Kfz-Haftplichtversicherung erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit
- Ihrer Versicherung
- mit dem in der Anzeige genannten Ansprechpartner der Zulassungsbehörde
in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Die laufende Versicherungsanzeige kann ausschließlich durch
- die sofortige elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungsbestätigung (eVBÜ) durch den Versicherer selbst oder
- die sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges
bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Da es sich bei der Kfz.-Haftpflichtversicherung um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt, können etwaige Fehler der Versicherungsgesellschaft nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden. Eine Unterstützung zu dem privatrechtlichen Verträgsverhältnisse ist von Seiten der Zulassungsstelle nicht möglich.