Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Betrieb gesetzt wurden, gelten als Oldtimer. Diese Fahrzeuge sollen der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Obwohl Oldtimer nicht für den Alltagsverkehr gedacht sind, gibt es für historische Fahrzeuge, die im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H" führen, keine Einschränkungen der Verwendung im Straßenverkehr.
Voraussetzungen
| Fahrzeughalter |
- der Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder der Ort der beteiligten Niederlassung muss im Landkreis Oberhavel sein
- es dürfen keine Gebührenrückstände beim Landkreis Oberhavel vorliegen
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- im Führungszeugnis dürfen keine Straftaten vorhanden sein
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
| Fahrzeug |
- das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen sein
- das Fahrzeug muss weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
- ein Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO
benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein oder Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO
- vorheriges Kennzeichen (wenn noch zugelassen)
- Bescheinigung über aktuelle Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate
- bei Erledigung durch Dritte:
- eine entsprechende Vollmacht mit Einverständniserklärung über die Bekanntgabe möglicher kraftfahrzeugsteuerlicher Verhältnisse und Gebührenrückstände
- der Personalausweis des Vollmachtgebers sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
- ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung nicht älter als sechs Monate vorzulegen
- bei Firmen ist eine aktuelle Gewerbeanmeldung nicht älter als fünf Jahre vorzulegen
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung für die Fahrzeugzulassung auf einen minderjährigen Antragsteller sowie die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original
Gebühren
Gebühren
- 30,00 Euro Gebühr für die Zuteilung eines H-Oldtimerkennzeichens
- 1,20 Euro Berichtigung für das Zentrale Fahrzeugregister
- 0,30 Euro Gebühr je Klebesiegel (die Menge der verwendetet Klebesiegel variieren je nach Vorgang)
- 10,20 Euro Gebühr für ein Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro Gebühr für die vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens
- 4,40 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
- 3,20 Euro zusätzliche Gebühr bei Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister
- 5,30 Euro zusätzliche Gebühr bei der Ausstellung einer Feinstaubplakette
- 5,10 Euro zusätzliche Gebühr bei notwendiger Umwandlung von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein in EU-Recht
- 10,20 Euro zusätzliche Gebühr, falls eine technische Änderung am Fahrzeug vorgenommen wurde
- 15,30 Euro zusätzliche Gebühr, wenn der Abruf der Daten gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung beim Kraftfahrtbundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Das ist dann der Fall, wenn in Ziffer 3 zum Fahrzeugbrief und/oder Ziffer 2.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Verschlüsselung (zum Beispiel 000 000) vorhanden ist.
Zahlungsmöglichkeiten
- EC-Zahlungen können direkt am Schalter entrichtet werden
- Bar-Zahlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten der Bar-Kasse möglich