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Datum: 24.04.2021

Coronavirus: Aktuelle Lage in Oberhavel

Neue Eindämmungsverordnung legt neue Regeln auch für Oberhavel fest / Inzidenzwert liegt bei 103,8

Entnahme eines Nasen-Abstrichs für den Coronavirus-Test.

© Landkreis Oberhavel

Nachdem das Land Brandenburg am späten Freitagnachmittag die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an das neu gefasste Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst hat, sind auch die für den Landkreis Oberhavel geltenden Reglungen entsprechend erneuert worden. Grund ist das anhaltende Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Der Landkreis folgt damit in vollem Umfang den durch die Landesverordnung vorgegebenen Bestimmungen.

Kerstin Niendorf, Leiterin des Corona-Verwaltungsstabes im Landkreis Oberhavel, sagt: „Angesichts der Neufassung der Landesregeln bleibt das Testen ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung der Pandemielage. Der Landkreis Oberhavel wird daher seine Teststellen – anders als in verschiedenen Medien vermeldet – absehbar nicht schließen! Wir sind vielmehr froh, dass die Menschen in Oberhavel die bestehenden Testangebote sehr gut annehmen und so einen eigenen, aktiven Beitrag zur Eindämmung der Coronapandemie leisten. Allen Teststellen-Anbietern danken wir für ihr Engagement!“

Folgende Regelungen gelten bereits ab Samstag, 24.04.2021 in Oberhavel:

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; 
  • Die nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 22.00 und 05.00 Uhr bleibt bestehen. Allerdings gibt es Lockerungen: Zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). 
  • Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: Indoor-Sportstätten bleiben weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler und -sportlerinnen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren. 
  • Einkaufen ist unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die bisher geöffnet waren. (Dies gilt bis zu einer Inzidenz von 150.)
  • Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos. 
  • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. 
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, ebenso Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe und gewerbliche Freizeitaktivitäten bleiben geschlossen. 
  • Die Öffnung von Gaststätten bliebt untersagt (Abholung und Außer-Haus-Verkauf möglich), ebenso Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. 
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. 

Bis zu einer Inzidenz von 165 gilt:

Laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.

Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.

Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte:

Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung des Landes: Das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).

Hintergrund:

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.04.2021 befasste sich der Bundesrat damit. Am 23.04.2021 wurde die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg angepasst. Sie gilt ab Samstag, 24.04.2021.

Mit dem neuen Paragraphen 28b IfSG wurde eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse eingeführt: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen.

Die Bundes-Notbremse greift in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz vom 20. bis zum 22. April 2021 den jeweils maßgeblichen Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten hat.

Eine Aufhebung der Einschränkungen wird möglich, sofern die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschreitet. Die Aufhebung der Einschränkungen würde am übernächsten Tag in Kraft treten. Sollte dies der Fall sein, wird der Landkreis Oberhavel dies entsprechend öffentlich bekannt geben.

Aktuelle Fallzahlen

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Oberhavel liegt mit Datum von Samstag, 24.04.2021, bei 103,8. Bisher sind im Landkreis insgesamt 7.704 Menschen positiv auf das SARS CoV2-Virus getestet worden. Seit Freitag, 23.04.2021, wurden 28 Neuinfektionen registriert. 248 Personen sind seit Beginn der Pandemie an oder infolge einer Coronainfektion verstorben. (Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, 24.04.2021, 00.00 Uhr).

Dokument 7. Änderung der 6. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

Allgemeinde Begründung der 7. Änderung der 6. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oberhavel vom 24.04.2021