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Kitaverwaltung

Zuständigkeit der Städte und Gemeinden
Für die Bereitstellung von Plätzen der Kindertagesbetreuung sind im Landkreis Oberhavel die Städte und Gemeinden zuständig. Wünschen Sie eine Kindertagesbetreuung innerhalb des Landkreises Oberhavel, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Wohnortgemeinde.

Zuständigkeit der Kreisverwaltung
Für eine Betreuung Ihres Kindes in einem anderen Landkreis oder in Berlin ist die Kreisverwaltung zuständig. Innerhalb des Sachbereiches Kindertagesstättenverwaltung werden folgende Arbeitsaufgaben realisiert:

  • Übernahme von Elternbeiträgen auf Grundlage des § 90 Absatz 3 SGB VIII, wenn die finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist
  • Feststellung des Betreuungsbedarfes, wenn Ihr Kind eine Kindertagesstätte in einem anderen Landkreis besuchen soll
  • Feststellung des Betreuungsbedarfes, wenn Ihr Kind in einer Berliner Kindertagesstätte betreut werden soll.

Für weiterführende oder inhaltliche Informationen und Beratungsbedarfe in Bezug auf die Kindertagespflege ist die Fachaufsicht/Fachberatung Kindertagespflege zuständig. Diese ist nicht nur für Kindertagespflegepersonen, sondern auch für Eltern und anderweitig Interessierte beratend tätig.

Betreuung in einer Berliner Kindertagesstätte

Für die Betreuung eines Kindes aus dem Landkreis Oberhavel in einer Berliner Kindertagesstätte gilt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, erfolgt nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtungen und wenn die jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Eine Aufnahmeverpflichtung durch das Land Berlin besteht nicht. Vor der Beantragung einer Kostenübernahme im Landkreis Oberhavel ist der Kontakt zu dem jeweils zuständigen Berliner Bezirksamt aufzunehmen, um die Möglichkeit der Betreuung zu erfragen.

Bitte fügen Sie den vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen eine Begründung für den Betreuungsbedarf in Berlin bei.

Betreuung in einer Kindertagesstätte in einem anderen Landkreis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagesstätte eines anderen Landkreises gewährt der Landkreis Oberhavel gemäß § 16 Absatz 5 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg den angemessenen Kostenausgleich für eine Kindertagesbetreuung außerhalb des Landkreises Oberhavel.

Bitte fügen Sie den vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen eine Begründung für den Betreuungsbedarf in einem anderen Landkreis bei.

Übernahme von Elternbeiträgen gemäß
§ 90 Absatz 3 SGB VIII

Auf Antrag kann der Elternbeitrag (ohne Essengeld) vom Träger der öffentlichenJugendhilfe übernommen werden, wenn die finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Übernahme des Elternbeitrages frühestens ab Antragstellung möglich. Die Prüfung erfolgt nach den Einkommensverhältnissen der Familie. Für Empfänger von Leistungen nach dem SGV II und XII erfolgt keine Übernahme der Elternbeiträge, da diese nur den Mindestbeitrag ihrer Wohnortgemeinde zu entrichten haben. Dieser Mindestbeitrag orientiert sich an der häuslichen Ersparnis (Eigenanteil der Eltern) und wird nicht übernommen.

Übernahme von Elternbeiträgen für Pflegekinder gemäß § 17 Absatz. 1 Kindertagesstättengesetz

Zu Fragen der Übernahme von Elternbeiträgen für Pflegekinder kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiterinnen der Kitaverwaltung.