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Gesundheit Fachdienst ­Migration - Phase 3 - "Nach der Asyl-Entscheidung"

Positiver Bescheid:

Der Fachdienst Migration hat in dieser Phase keine Zuständigkeit. Für die Krankenversicherung ist bei Leistungsbezug gegebenenfalls das Jobcenter zuständig.

Negativer Bescheid:

Der Fachdienst Migration prüft bei Durchsetzung der Ausreisepflicht im Sinne der §§ 57 fortfolgende des Aufenthaltsgesetzes die Reisetauglichkeit der Ausreisepflichtigen bei Vorlage von geeigneten Attesten.

Der Fachdienst Migration kann ergänzende Leistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft genehmigen, etwa die Finanzierung von Dolmetschern für Ärzte oder, im Einzelfall, andere Gesundheitsleistungen (zum Beispiel Frühförderung bei Kindern/Einzelfallhelfer) nach Prüfung von § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach 15 Monaten besteht laut § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes uneingeschränkte Krankenkassenleistung, sofern kein rechtsmissbräuchlicher Einfluss auf die Dauer des Aufenthalts vorliegt.

Der Fachdienst Migration verweist auf Beratungsleistungen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Gemeinschaftsunterkünfte.