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Einbürgerung

Sie erhalten Ihren Antrag auf Einbürgerung in einem persönlichen Beratungsgespräch. Dabei erörtern wir mit Ihnen, ob Sie grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen.

Online-Terminbuchung - hier können Sie Ihre Termine buchen.

Wenn Sie einen Termin für mehrere Personen buchen, geben Sie bitte unbedingt die Anzahl der Personen an.
Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache im Servicepunkt Migration vorrangig mit Termin erfolgen soll.

Voraussetzungen zur Einbürgerung

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die seit 8 Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind einzubürgern, wenn sie:
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Bestrebungen dagegen erfolgen
  • über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügen
  • den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben
  • ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren und nicht wegen einer Straftat verurteilt sind
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachniveau B1)
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (Nachweis über erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest).
Durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs (Nachweis durch Bescheinigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe), verkürzt sich die nachzuweisende Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre.

Ausländische Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers

Ausländische Ehegatten können eingebürgert werden, wenn:
  • die eheliche Gemeinschaft bereits 2 Jahre besteht und
  • wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren nachgewiesen wird.

Ausländische Kinder

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausländische Kinder zusammen mit den Eltern eingebürgert werden.

Ab dem 16. Lebensjahr müssen diese selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Gebühren

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro.

Für die Miteinbürgerung von Kindern beträgt die Gebühr pro Kind 51 Euro.

Bei Antragstellung in der Staatsangehörigkeitsbehörde ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von 191 Euro und bei Miteinbürgerung minderjähriger Kinder in Höhe von 38 Euro pro Kind zu leisten.

Bitte beachten Sie:
Auch eine Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.