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Landespflegegeld

Das Landespflegegeld ist eine Leistung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen, die außerhalb von Einrichtungen im Land Brandenburg wohnen, haben einen Anspruch auf Landespflegegeld. Diese Leistung ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, jedoch werden  gleichartige Leistungen insbesondere der Pflegekassen angerechnet.

Anspruch auf Landespflegegeld

Einen Anspruch auf Landespflegegeld haben:
  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht
  • Blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Personen (nach § 72 Abs. 5 SGB XII)
  • Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landespflegegesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Voraussetzung für die Gewährung

Um Landespflegegeld für Blinde oder Gehörlose erhalten zu können, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen Bl oder Gl.
Bei der Beantragung dieses Schwerbehindertenausweises sind wir Ihnen gern beratend und beim Ausfüllen des Antrages behilflich.