Sprungziele
Inhalt

Denkmalschutz

"Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen." (§ 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)

"Denkmale sind Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht." (§ 2 BbgDSchG)

Im Landkreis Oberhavel sind derzeit 850 Baudenkmale bekannt. Das Spektrum umfasst weit mehr als die allgemein bekannten Schlösser, Gutshäuser und Kirchen. So sind ebenso einfache Wohnbauten, Siedlungen, Bauernhäuser sowie Bahnhöfe, Schleusen oder Industrieanlagen in der Denkmalliste erfasst. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Bodendenkmalen.

Nähere Informationen hierzu bieten auch die offizielle Denkmalliste des Landes Brandenburg und die Übersicht der Denkmale im Landkreis Oberhavel.

Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde

  • Zu unseren Aufgaben zählt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese benötigen Sie, wenn Sie bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen, Instandsetzungs- oder Restaurierungsarbeiten an denkmalgeschützten Objekten oder in deren Umgebung durchführen möchten, die keine Baugenehmigung erfordern, oder Denkmale verlagern möchten.

  • Wir beraten und begleiten Sie als Bauherr bei sämtlichen Baumaßnahmen an Denkmalen und in Denkmalbereichen.

  • Wenn Sie eine Bescheinigung zur Erlangung von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit Maßnahmen an Denkmalen benötigen, wird diese hier erteilt.

  • Uns obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Antragsformulare zur Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis oder einer Bescheinigung zur Steuervergünstigung finden Sie unter Formulare & Dokumente. 

Dem Antragsformular für die denkmalrechtliche Erlaubnis sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Darstellung des beabsichtigten Vorhabens, einschließlich geplanter Nutzungsänderungen

  • Darstellung des Bauwerkes (Fotos, Bauzeichnungen)

  • Zeitplan für die Realisierung der Maßnahme

Ansprechpartner

       

Für die Baudenkmalpflege, ausgenommen Zehdenick, ist gegenwertig zuständig:

Martin Petsch

Fachbereich Bauordnung und Kataster
Sachbearbeiter Denkmalschutz

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg


Für die Baudenkmalpflege in Zehdenick und die Bodendenkmalpflege in ganz Oberhavel ist zuständig:

Evelyn Steffens

Fachbereich Bauordnung und Kataster
Sachbearbeiterin Denkmalschutz

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Denkmalförderrichtlinie

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 13.03.2019 eine Denkmalförderrichtlinie für den Landkreis Oberhavel beschlossen. Ab sofort stehen jährlich 300.000 Euro für den Erhalt von Denkmalen in Oberhavel bereit.

Die Erhaltung von Denkmalen ist vom Eigentümer zu leisten. Nach Maßgabe der neuen Förderrichtlinie kann der Landkreis diese aber unterstützen. Gefördert werden Maßnahmen, die zur denkmalgerechten Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Konservierung und Restaurierung erforderlich sind. Dazu zählen Gutachten und Planungsleistungen, Sicherungsmaß­nahmen, Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten, investive Maßnahmen, die dem Erhalt von Denkmalen sowie Maßnahmen zum Erhalt des geschützten äußeren Erscheinungsbildes von Objekten in Denkmalbereichen dienen.

Der Zuschuss darf 50 Prozent des zuwendungsfähigen Kostenaufwandes nicht überschreiten und kann höchstens 50.000 Euro betragen. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn bei einer Maßnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss durch den Antragsteller abgesichert sein.

Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge.

Für eine Antragstellung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Zu fördernde Objekte müssen in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.
  • Gefördert werden sollen Maßnahmen, die zur Sicherung, dem Erhalt beziehungsweise der Instandsetzung von Denkmalen zum Zwecke einer denkmalgerechten Nutzung dienen.
  • Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung durch den Eigentümer abgesichert ist.
  • Die Förderung darf nicht dazu führen, dass andere Drittmittel dadurch ausgeschlossen werden.
  • Es ist wünschenswert, dass weitere finanzielle Mittel von Dritten in das Gesamtvorhaben einfließen.

Anträge auf Förderung für das kommende Förderjahr sind bis zum 31.12. des laufenden Förderjahres schriftlich einzureichen.

Die Denkmalförderrichtlinie im Wortlaut finden Sie hier.